Das Kamel sieht den eigenen Höcker nicht.
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Wenn meine Argumente unsinnig wären, müsste es ja ein leichtes sein sie zu widerlegen, oder?
Stattdessen kommt ein Verweis darauf die Polizei würde das auch so empfehlen (was den konkret?). Aber des Friedens willen gehe ich gerne auf dieses Pseudoargument ein, habe dazu aber Rückfragen.
„Die Polizei“ (wer ist da) empfiehlt also eine Kubotankugelschreiber für den Fall der Fälle (bewaffneter Angriff)?
„Die Polizei“ ist dabei nicht der Meinung, dass er in diesem Zusammenhang (!!!) als Waffe mitgeführt wird bzw. dem Einsatz als Waffe im Fall der Fälle dienen soll? Wenn nicht dazu, wozu sonst??? Zum Schreiben eines Abschiedsbriefes?
Ich würde dich auch noch bitten deine Behauptung ich hätte rechtlichen Unsinn geschrieben zu belegen (Zitat was ich schrieb mit nachvollziehbarer Begründung warum es Unsinn ist).
@amasbaal: Die Positionen sind klar, trotzdem sollte er meiner Meinung nach seinen Unterstellungen belegen müssen.
Ich hatte hier ja nur 1-2 Beispiele genannt, die Polizei kassiert aber scheinbar recht oft Kubotan ein, die in den Mitteilungen dazu dann auch oft als "Waffen" oder "gefährlich" bezeichnet werden, teilweise von der Polizei selbst.
Dann findet man Waffenverbotszonen und Allgemeinverfügungen von Städten, die Explizit auch Kubotan einschließen, bspw. Schwerin bei einer Feierlichkeit im letzten Jahr. D.h. im Prinzip unterliegt man mit einem Kubotan ebenfalls einer gewissen Unsicherheit, dass er durch eine Verfügung an einer bestimmten Location wie auch Messer oder Waffen verboten ist und kann auch nicht überall selbstverständlich damit rumspazieren.
Hier ein Bahnhof, wo er scheinbar unter die Allgemeinverfügung gegen gefährliche Gegenstände fällt:
https://x.com/bpol_nrw/status/1871120107306688632
Hier Schwerin:
https://www.schwerin.de/news/waffen-...fest-verboten/
Und das ist genau die Unsicherheit, die in anderen Threads bemängelt wurde, an dem einen Bahnhof gilt dies, am anderen wieder das...
es wäre ein einfaches dies zu tun. das weisst du auch. mach einen entsprechenden faden auf ....
hier geht es aber um ausrüstungsempfehlungen und nichts anderes.
@ fireflea , diese verordnungen müssen nicht rechtmäßig sein, gegen diese könnte man gerichtlich vorgehen und es klären lassen., wenn es schon zu haufe bei diversen messertypen gemacht wurde.
ich will auch nicht einem kubutan in waffenverbotszonen verteidigen, ich trage ihn dort auch nicht wie ich bereits zuvor geschreiben habe. ansonsten lies den post von miskotty.
außerdem habe ich nur geschrieben, dass ich kein mir von ThomasL empfohlenes Pfefferspray trage und tragen werde, sondern ich nur in spezielles fällen, wo ich schnittfestebekleidung trage auch ein tactical pen mit führe, der auch kein kubotan ist und auch in keiner mir bekannten verordung aufgeführt ist, da es ein schreibgerät aus metall ist.
Ich haben den Post von miskotty gelesen. Dieser bezieht sich allgemein auf Waffenverbotszonen, wo Kubotan quasi als Beifang mit eingezogen werden, obwohl sie erlaubt sind. Ich bezog mich jetzt auf Zonen und Verfügungen, wo Kubotan auch explizit bei den Gegenständen genannt werden, die nicht mitgeführt werden dürfen. Dort dürfte das Gleiche für ansonsten legale Kubotan wie für ansonsten legale Messer gelten. Daher die Frage, wo Du den Unterschied siehst, denn Du hast auch geschrieben:
Und da es scheinbar offensichtlich auch Zonen gibt, wo der Kubotan nicht geführt werden darf habe ich den Eindruck, dass Du derjenige bist, der sich hier die Welt macht, wie sie ihm gefällt :p
in normalen waffenverbotszonen sollte er legal sein. rechtlich unterliegt er nicht dem waffenrecht. wenn er auch verboten sein soll, muessen werkzeuge oder spezielle gegenstände in die verbotsliste der allgemeinverfügung aufgenommen werden.
wo hast du mich jetzt auffliegen lassen??
Nochmal - wo ist der Unterschied zum 42a konformen Messer? Rechtlich unterliegt das auch nicht dem Waffenrecht und ist keine Waffe, sondern ein Werkzeug. Trotzdem werden 42a konforme Messer in manchen Waffenverbotszonen eingeschränkt, wobei es von WBZ zu WBZ unterschiedliche Regeln geben kann. Daher wäre meine nächste Frage, was eine "normale" Waffenverbotszone sein soll?
Du ziehst genau die gleiche Argumentation für den Kubotan heran, die wir seit Anno dazumal in Diskussionen mit Dir anführen. Für 42a konforme Messer willst Du es nicht annehmen aber wenn es Dir passt schon. Also, wo ist hier rechtlich der Unterschied?
hatte ich in der diskussion bereits ausgibig dargelegt.
Nein, Du hast zwar mehrfach erklärt, dass es "große juristische Unterschiede" gebe, woraus diese Unterschiede bestehen sollen, wurde entweder subjektiv begründet oder bezog sich auf WBZ, in denen Messer aber keine Kubotan verboten wurden. Wenn es auch WBZ gibt, wo man ebenfalls Kubotan einschränkt, gibt es keine Unterschiede mehr, wie es auch keine Unterschiede zwischen Kubotan und 42a konformen Messern außerhalb solcher Zonen gibt. Beide sind keine Waffen und legal zu führen. Deine Argumentation hier im Thread bzgl. Kubotan trifft 1 zu 1 genauso für 42a konforme Messer zu. Was in verschiedenen WBZ dann eingeschränkt wird, wird offenbar situativ von den Ämtern vor Ort entschieden. Wenn die Stadt Schwerin eine Allgemeinverfügung erlässt, dass Kubotan zu einer bestimmten Zeit an bestimmten Orten in der Mitführung nicht gestattet sind, ist das das Gleiche, wie wenn Reul eine diesbzgl. Verfügung für Messer an irgendeinem Bahnhof oder Stadt in NRW erlässt.
Nochmal, ein 42a konformen Messer ist keine Waffe, sondern ein Werkzeug und kann legal geführt werden, außer in bestimmten Zonen.
Ein Kubotan ist keine Waffe, sondern ein Werkzeug und kann legal geführt werden, außer in bestimmten Zonen.
Im Moment werden legale Messer offensichtlich häufiger eingeschränkt, als Kubotan aber dass es da "große juristische Unterschiede" geben soll, ist nicht der Fall. Und genauso, wie wir uns Sorgen machen, dass morgen irgendjemand auf die Idee kommt, dass Messer auf 5cm Klingenlänge begrenzt werden sollen ist denkbar, dass Kubotan irgendwann ebenso als böse und gefährlich gelten (ach nein, als gefährlich gelten sie laut Polizei ja teilweise schon jetzt) und wie bspw. in anderen Ländern ebenfalls weiter eingeschränkt werden.
Der einzige Unterschied besteht in Deinem Kopf, dass Messer jeglicher Couleur schlecht sind und Kubotan ok.
Ok, Du willst zwar nicht mitteilen, um welche speziellen fälle es dabei geht, aber ich ahne es jetzt:
https://archive.ph/L4uRC
Du bist schulhausmeister in mönchengladbach?
Weil die werden mit genau den kleidungsstücken ausgestattet, über die wir hier diskutieren.
q.e.d.
Doch.
§42a ist ja gerade ein Beispiel, in dem Messer im Waffengesetz explizit genannt werden, und nun ist wurde §42 so angepasst, dass da "Messer" sogar in der Überschrift steht und §42b hinzugefügt, in dem Messer auch explizit in der Überschrift steht.
nicht nur da, sondern auch grundsätzlich bei der Teilnahme an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, auch wenn für die Teilnahme ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, sowie für Theater-, Kino-, und Diskothekenbesuche und für Tanzveranstaltungen.
Außerdem gibt es ein Führungsverbot in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs und in seitlich umschlossenen Einrichtungen des öffentlichen Personenfernverkehrs, insbesondere Gebäuden und Haltepunkten, soweit nicht eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 besteht.
gemeint war wohl, dass es nicht an sich als waffe eingestuft und an sich ein werkzeug und keine waffe ist. ist im 42a (oder b oder c oder...) nicht auch irgendwo erwähnt, dass auch das führen von ANSCHEINSwaffen verboten ist? das wären ja schon vom namen her klar keine waffen und die kommen dennoch im "waffenrecht" vor. der 42a ist ja auch und und für uns hier besonders ein §, der messer als nicht-waffen mit mehr oder weniger waffeneigenschaften (deshalb missbrauch möglich) regelt.
es geht im waffenrecht nicht nur um waffen, sondern auch um gegenstände, die juristisch wie waffen mit mehr umgangsmöglichkeiten, als im falle der echten waffen behandelt werden sollen
wozu eigentlich die korinthenkackerei. jeder hier weiß doch wie wer was zu dem thema meint.
Das stimmt ja so nicht ganz, denn 42a konforme Messer sind ja explizit nicht Teil des 42a, dort ist von Einhandmessern und Messern mit einer Klingenlänge über 12cm die Rede, d.h. 42a konforme Messer werden im 42a gar nicht erst benannt, nur die nicht konformen ;)
Bei 42b hast Du natürlich Recht, das ist die Neufassung von Oktober letzten Jahres, hatte ich schon nicht mehr auf dem Schirm.
Das ändert aber nichts an der Grundaussage, dass 42a konforme Messer legal und frei zu führen sind außer in eingeschränkten Bereichen, die hier und da auch für Kubotan eingeschränkt werden. Da vorhin davon die Rede war, dass man dann auch ganz normale Werkzeuge einschränken müsste - das ist bei einigen Allgemeinverfügungen an Bahnhöfen der Fall, bspw. Schraubenzieher. Wenn ich Wetten müsste, würde ich mal auf die Zunahme entsprechender Einschränkungen für Kubotan tippen.
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Wie gesagt, 42a konforme Messer unterliegen ja gerade nicht dem 42a im Waffenrecht und sind dort auch nicht genannt.
Jetzt ist ja noch der 42b hinzugekommen, diesbzgl. hast Du Recht.
Das mit den 42a war nur ein Aufhänger dafür, dass das Waffengesetz sich nicht nur auf Waffen bezieht, sondern auch auf Messer, die keine Waffen sind und daher explizit genannt werden müssen.
Ich hatte ursprünglich noch Bezug auf §1 (1) genommen, wo behauptet wird, Gegenstand des Waffengesetzes seien Waffen und Munition, was ja schon wegen 42a nicht stimmt, der sich natürlich nur das Führen von Messern verbietet, auf die er sich bezieht.
Um die für Kubotan einzuschränken, braucht es dann aber einer speziellen Verordnung. Durch die Neufassung sind aber auch bzw. gerade ohne Verordnung jegliche Messer, auch 42a-Konforme z.B. im Nahverkehr etc. verboten zu führen.
Im anderen Thread wurde das Beispiel einer jungen Dame angeführt die nachts von einem Komillitonen erschreckt, diesem mit einem Kubotan eine Rippe brach.
Da kann man sich nun viele abendlichen Freizeitbeschäftigungen junger Menschen vorstellen inkl. die An- und die Abreise per ÖPNV, bei der der Kubotan m.E. legal zu führen gewesen wäre, ein 42a-konformes Messer allerdings nicht.
Dazu kommt, dass ein Messer, wenn es zum gleichen Zweck wie der Kubotan mitgeführt und eingesetzt worden wäre eventuell größeren Schaden angerichtet hätte, als eine gebrochene Rippe.
Siehe z.B. die Frau, die den Grabscher auf der Rolltreppe tötete.
Status quo ist nun allerdings, dass auch 42a-konforme Messer schon vom Waffengesetz in bestimmten Bereichen eingeschränkt sind, Kubotan nicht.
Und so schnell kann ich mir auch nicht vorstellen, dass Amokläufe/Terroranschläge mit Kubotan ausgeführt werden, die dann zu einer entsprechenden Reaktion der Gesetzgeber führen....
Wie oft sind denn Amokläufe und Terroranschläge mit 42a konformen Messern wie bspw. einem Victorinox durchgeführt worden?
Kubotan sind in mehreren europäischen Ländern verboten und werden auch gerne mal in Berichten als "gefährliche Waffe" oder ähnliches bezeichnet und eingesammelt. Der Schritt von "niemand braucht ein Messer" zu "niemand braucht einen Kubotan" ist nicht weit.
Wie oben ausgeführt, kann man seit der letzten Reform durchaus gegen das Waffengesetz verstoßen, wenn man ein 42a-konformes Messer - im Sinne von "führen" - bei sich trägt.
Man kann auch Verhalten kritisieren, das nicht verboten ist.
Oder hat er behauptet, etwas sei verboten, was nicht verboten ist?
§ 42b Verbot des Führens von Waffen und Messern im öffentlichen Personenfernverkehr; Verordnungsermächtigung für Verbotszonen
(1) Es ist verboten,
1.
Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder
2.
Messer
in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs und in seitlich umschlossenen Einrichtungen des öffentlichen Personenfernverkehrs, insbesondere Gebäuden und Haltepunkten, zu führen, soweit nicht eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 besteht. Satz 1 gilt nicht
1.
für das Führen von Waffen in den Fällen des § 42 Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a, b und d,
2.
für das Führen von Messern in den Fällen des § 42 Absatz 4a Satz 2,
3.
für Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung des Verkehrsunternehmens führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht.
(2) Für das Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes wird das Bundesministerium des Innern und für Heimat ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 und von Messern zu verbieten oder zu beschränken, wenn das Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind Ausnahmen vom Verbot oder von der Beschränkung entsprechend Absatz 1 Satz 2 vorzusehen. Die Ermächtigung nach Satz 1 kann durch Rechtsverordnung auf das Bundespolizeipräsidium übertragen werden. Die Befugnis der Bundespolizeibehörden, das Mitführen von Waffen
einfach mal nachdenken und nicht irgendwas ausdenken . es ändernt nichts :D es beschreibt genau das was ich beschrieben habe.
du verstehst nicht die juristischen dinge , das wird doch hier ganz klar :D
außerdem verstehst du und die anderen kritiker auch nicht den unterschied zwischen einer meinung , aktueller gesetzes lage und forderungen die gesetzeslage zu ändern.
Außerdem unterstellt du und andere kritiker dauerend , was ich was verstehe, wie ich handele, wie meine psyche ist und dies ist wie die ganzen argumente: juristich falsch und und finde ich die meinungen falsch :)
Waffenliebhaber? Looool jetzt erzählst Du wieder was von juristischer Lage und Gesetzen und hast IMMER noch nicht verstanden, dass 42a konforme Messer keine Waffen sind. :respekt:
Und für den Rest gilt doch immer noch, was ich gesagt habe; das Führen von Messern in gewissen Zonen ist sicher deutlich häufiger eingeschränkt aber auch darauf zu verlassen, dass man mit einem Kubotan unbehelligt überall durchmarschieren kann, kann nach hinten losgehen.
wenn man es immer wiederholt wird es nicht richtiger :D
PS sieht man ja am faden 42 a , dort werden oft diejenigen messer bejubelt, die die gesetze am besten ausnutzen :D
Wenn Messer Waffen sind, vielleicht magst Du ja mal erklären, warum im 42b von "Waffen und Messern" die Rede ist und nicht einfach nur von Waffen?
Das ist doch mittlerweile nur noch Trollerei von Dir, in den anderen Fäden wurden die Definitionen doch schon zigfach hin und her gespielt.
Waffenrecht: Welche Objekte werden im Sinne des Gesetzes als Waffe betrachtet?
In §1 Abs. 2 Nr. 2 WaffG liefert das Waffengesetz eine eindeutige Definition:
Als Waffen gelten tragbare Gegenstände, die aufgrund ihrer Bauart darauf ausgerichtet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Personen zu vermindern oder zu beseitigen. Hierzu zählen insbesondere Hieb- und Stoßwaffen.
Außerdem können Waffen auch tragbare Gegenstände sein, die nicht primär als Waffen konzipiert wurden, jedoch durch ihre Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit zu beeinträchtigen. Diese Gegenstände werden im Gesetz gesondert aufgeführt.
Präzisierung der Definition von Messern im Waffengesetz:
Springmesser: Messer, deren Klingen durch Drücken eines Knopfes oder Hebels hervorschnellen und arretiert werden können.
Fallmesser: Messer, deren Klingen durch Schwerkraft oder Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und sich automatisch oder durch Loslassen der Sperrvorrichtung arretieren lassen.
Faustmesser: Messer mit einem quer verlaufenden Griff zur feststehenden Klinge, die in der geschlossenen Faust gehalten wird.
Butterflymesser: Faltmesser mit schwenkbaren, zweigeteilten Griffen.
Wurfsterne: Sternförmige Scheiben, die aufgrund ihrer Beschaffenheit zum Wurf auf ein Ziel geeignet sind und gesundheitsschädigende Wirkungen zeigen.
Messer, die nicht unter diese Definition fallen, sind vom Waffengesetz ausgenommen und können grundsätzlich ohne Einschränkungen erworben, besessen und geführt werden.
https://www.strafverteidigung-dornba...m-waffenrecht/
Dass Waffen und Messer in gewissen Lokationen durch den 42b eingeschränkt wird, macht nicht Messer zu Waffen.
Aber wie gesagt, ist doch ohnehin nur Trollerei von Dir.