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§ 258 Strafvereitelung
(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt...
§ 258a
Strafvereitelung im Amt
(1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar...
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Legalitätsprinzip
Mit diesem Begriff ist die Strafverfolgungspflicht von Staatsanwaltschaft und Polizei gemeint. Diese sind nach dem Legalitätsprinzip beim Vorliegen des Verdachts einer Straftat verpflichtet, die Ermittlungen aufzunehmen und den Sachverhalt zu erforschen. Dies ergibt sich für die Staatsanwaltschaft aus § 152 Abs.2 und § 160 Abs.1 StPO und für die Polizei aus § 163 Abs.1 StPO. Für die Staatsanwaltschaft umfasst das Legalitätsprinzip auch die in § 170 Abs.1 StPO niedergelegte Pflicht, Anklage zu erheben, wenn die Ermittlungen einen hinreichenden Tatverdacht ergeben. Das Legalitätsprinzip soll eine gleichmäßige Strafverfolgung gewährleisten. Es ist das Korrelat zum Strafverfolgungsmonopol des Staates: Wenn nur der Staat zur Strafverfolgung berechtigt ist, soll er diese gegen jeden Verdächtigen ohne Ansehen der Person betreiben. (...)