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Thema: Ein Bundesrichter über die Notwehr

  1. #136
    Alex R. Gast

    Standard

    Zitat Zitat von Thuriel Beitrag anzeigen
    Ich bin mir sicher, dass diese Aussage, sofern pauschal gemeint, falsch ist!
    Wenn mein eigenes Leben im SV-Fall akut bedroht ist, kann er sehr wohl das mildeste Mittel darstellen.
    Sorry, sehe ich anders. Woran willst du festmachen, dass dein Leben akut bedroht war? Das als Grundlage genommen, wäre es durchaus denkbar, jmd abzustechen und sich hinterher mit genau diesem Argument rauszureden. Macht das Schule, haben wir demnächst Messerattacken allerorten.

    Im Gegensatz zu einigen anderen hier im Forum bin ich kein ausgewiesener Experte für KK. Weder habe ich einen schwarzen Gürtel, noch eine schöne Urkunde für die Wand. Ich bin ein durchschnittlicher Mensch, der sich für Kampfsport interessiert. Aber selbst ich kenne min. 3 waffenlose Abwehren für so ziemlich jede erdenkliche Art von Angriff auf mich. Schusswaffen sind ausdrücklich ausgenommen.
    Und da soll es irgendeine Variante geben, in der mich nur ein potenziell tödlicher Waffeneinsatz retten kann?
    Mit ein wenig Nachdenken und ein klitzeklein bisschen Wissen über Körpermechanik sowie ein bisschen Wissen der Anatomie (EH-Kurs reicht schon) sollte so ziemlich jeder von alleine auf wenigstens eine Variante kommen.
    Und jmd der ein Messer aus der Tasche fummeln kann, hat keine Panik. Schon gar nicht bei einem Taschenmesser, denn das muss man rausholen und ausklappen, bevor es einsetzbar ist. Und wenn er so abgebrüht ist, dass er das Messer noch rausholen und einsatzbereit machen kann, dann ist er auch abgebrüht genug, zuerst einen Stich oder Schnitt in nichtvitale Körperteile zu machen.

    Ergo:
    Ein sofortiger Angriff auf vitale Körperteile ist niemals das mildeste Mittel.

  2. #137
    KAJIHEI Gast

    Standard

    Zitat Zitat von Alex R. Beitrag anzeigen

    Ergo:
    Ein sofortiger Angriff auf vitale Körperteile ist niemals das mildeste Mittel.
    Und jetzt verklickern das mal Kandidaten wie Alfi...

  3. #138
    Gast Gast

    Standard

    Zitat Zitat von KAJIHEI Beitrag anzeigen
    Genau das krasse Missverhältniss ist aber der Punkt um den wir hier die ganze Zeit herumeiern.
    Es muß zwar der Jurae keine Abwägung der Rechtsgüter gemacht werden, aber es muß das mildeste und angemessene Mittel benutzt werden.
    was meint hier wieder "angemessen"?


    Zitat Zitat von KAJIHEI Beitrag anzeigen
    D.h. Wenn mir jemand die Brieftasche klauen will obwohl nur 10 Euro darin sind, und ich erdolche, schieße etc den Menschen...
    Das ist schon krass und ausserhalb jeglicher Verhältnissmäsigkeit.
    Nach dem cowboyrichter aber denkbar.
    Materielles Eigentum ist immer höher als ein Menschenleben und Unversehrtheit zu bewerten ?
    Nur mal eine Frage in den Raum.
    Nein, wenn nicht abgewogen wird, kann man daraus nicht folgern, dass etwas mehr wert ist als etwas anderes, es wird schlicht nicht danach gefragt.

    krasses Mißverhältnis heißt z.B.

    Leben >>>>>>>>>>>>>>>>>1 kg Kirschen
    Bei
    Leben>>100.000 Euro ist das Menschenleben immer noch mehr wert, da da höchstwahrscheinlich von den meisten (Richtern) kein krasses Missverhältnis mehr gesehen wird, ist der unbestrittene Mehrwert des Lebens gegenüber den 100.000 irrelevant.

    Also:
    Beurteilung (Ermessenssache): Krasses Missverhältnis zwischen angegriffenen und verteidigtem Rechtsgut?
    Ja -> keine Notwehr
    Nein-> keine weitere Abwägung der Rechtsgüter.

    Beispiel:
    Recht auf Leben > Recht auf sexuelle Selbstbestimmung

    Frau ersticht Vergewaltiger
    Krasses Mißverhältnis der Rechtsgüter?
    Nein -> die Tatsache, dass das Leben des Vergewaltigers mehr wert ist, als das Recht auf die sexuelle Selbstbestimmung der Frau spielt keine Rolle bei der Frage, ob die Tötung durch Notwehr gerechtfertigt war.

  4. #139
    Gast Gast

    Standard

    Zitat Zitat von KAJIHEI Beitrag anzeigen
    Und jetzt verklickern das mal Kandidaten wie Alfi...
    muss ja nicht stimmen
    Geändert von Gast (29-10-2015 um 13:52 Uhr)

  5. #140
    KAJIHEI Gast

    Standard

    Zitat Zitat von Aruna Beitrag anzeigen
    was meint hier wieder "angemessen"?




    Nein, wenn nicht abgewogen wird, kann man daraus nicht folgern, dass etwas mehr wert ist als etwas anderes, es wird schlicht nicht danach gefragt.

    krasses Mißverhältnis heißt z.B.

    Leben >>>>>>>>>>>>>>>>>1 kg Kirschen
    Bei
    Leben>>100.000 Euro ist das Menschenleben immer noch mehr wert, da da höchstwahrscheinlich von den meisten (Richtern) kein krasses Missverhältnis mehr gesehen wird, ist der unbestrittene Mehrwert des Lebens gegenüber den 100.000 irrelevant.

    Also:
    Beurteilung (Ermessenssache): Krasses Missverhältnis zwischen angegriffenen und verteidigtem Rechtsgut?
    Ja -> keine Notwehr
    Nein-> keine weitere Abwägung der Rechtsgüter.

    Beispiel:
    Recht auf Leben > Recht auf sexuelle Selbstbestimmung

    Frau ersticht Vergewaltiger
    Krasses Mißverhältnis der Rechtsgüter?
    Nein -> die Tatsache, dass das Leben des Vergewaltigers mehr wert ist, als das Recht auf die sexuelle Selbstbestimmung der Frau spielt keine Rolle bei der Frage, ob die Tötung durch Notwehr gerechtfertigt war.
    Wo hab ich was anderes gesagt ? Nirgens
    Aber einige Juruisten setzen halt Wertigkeiten ausserhalb der Juristerei anders.
    Genau dieses Shisma zwischen zwei von einander unabhängigen Wertesystemen ist das Problem, da sie in einem Prozess einheitlich behandelt werden.
    Übrigens jegliches Ermessen ist eine Bewertung.

  6. #141
    Gast Gast

    Standard

    Zitat Zitat von KAJIHEI Beitrag anzeigen
    Wo hab ich was anderes gesagt ?
    Du hast von "angemessen" gesprochen, was immer das heißen soll und ernsthaft gefragt:

    Zitat Zitat von KAJIHEI Beitrag anzeigen
    Materielles Eigentum ist immer höher als ein Menschenleben und Unversehrtheit zu bewerten ?
    Nur mal eine Frage in den Raum.
    Ich habe gezeigt, dass aus der Tatsache, dass nicht abgewogen wird, eben nicht zu schließen ist, dass irgendwann materielles Eigentum höher als ein Menschenleben zu bewerten bewerten ist, und schon gar nicht immer.
    Es ist nur einfach bei entsprechenden Angriffen auf höherwertige Rechtsgüter schlicht und einfach egal, weil es nicht zu bewerten ist.

  7. #142
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    Zitat Zitat von Alex R. Beitrag anzeigen
    ...Ergo:
    Ein sofortiger Angriff auf vitale Körperteile ist niemals das mildeste Mittel.
    ich glaube nicht, dass man das so sagen kann. es sind durchaus konstellationen denkbar, in denen der verteidiger dermaßen unterlegen ist, das nur sofortiger waffeneinsatz ihm helfen kann.

    z. b. der fall, den aruna geschildert hat: frau (klein, zierlich) gegen vergewaltiger, der sie zu boden reisst.

    anderes beispiel (konstruiert, unrealisitisch, ich weiß): ich mache mit klitschko´s frau rum, der bekommt es mit und kommt mit seinem bruder vorbei, um mich plattzumachen.
    Kannix, 24.06.2010, 14:17 Uhr: "Also ich hab noch oben ein Luftgewehr, ganz normal. Bei Katzen jedenfalls gibts keine sichtbaren Verletzungen"

  8. #143
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    Zitat Zitat von hand-werker Beitrag anzeigen
    aber es war wohl wahrscheinlicher, dass der niedergeschlagene noch lebte, als das er tot war. vom niederschlagen sterben die leute ja nur in ausnahmefällen. ansonsten gäbe es ja jedes wochenende dutzende tote.
    die zahlreichen ubahnschläger kriegen ihre opfer auch gut ohne waffen unter die erde.

    ich glaub dieser fall war auch wo wieder so ein ubahnschläger delikt durch die presse ging.
    wenn dann noch ein kollege vor dir niedergeschlagen wird gerätst du halt mal leicht in panik.

    ich weiss nicht wieviele leute jedes we totgeprügelt werden aber sowas kommt durchaus vor auch one das es in den medien breitgetreten wird.

  9. #144
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    Zitat Zitat von Alex R. Beitrag anzeigen
    Korrekt, es geht niemanden was an, was du sammelst. Wohl aber interessiert es, wenn du eine mitgeführte oder gefundene Waffe einsetzt. Vor Gericht musst du beim Argument Notwehr immer beweisen, dass deine Aktion das mildest mögliche Mittel ohne weitere Eigengefährdung war. Und ein Stich in vitale Körperregionen kann niemals das mildeste Mittel darstellen.
    solange das führen der waffe nicht verboten ist sollte auch das meiner meinung nach keine rolle spielen.

    am besten sollte man zur selbstverteidigung allerdings pfefferspray oder so mitnehmen wobei son götzl einen vermutlich auch dafür in den knast bringen würde.

  10. #145
    Thuriel Gast

    Standard

    Zitat Zitat von Alex R. Beitrag anzeigen
    Sorry, sehe ich anders. Woran willst du festmachen, dass dein Leben akut bedroht war? Das als Grundlage genommen, wäre es durchaus denkbar, jmd abzustechen und sich hinterher mit genau diesem Argument rauszureden. Macht das Schule, haben wir demnächst Messerattacken allerorten.

    Im Gegensatz zu einigen anderen hier im Forum bin ich kein ausgewiesener Experte für KK. Weder habe ich einen schwarzen Gürtel, noch eine schöne Urkunde für die Wand. Ich bin ein durchschnittlicher Mensch, der sich für Kampfsport interessiert. Aber selbst ich kenne min. 3 waffenlose Abwehren für so ziemlich jede erdenkliche Art von Angriff auf mich. Schusswaffen sind ausdrücklich ausgenommen.
    Und da soll es irgendeine Variante geben, in der mich nur ein potenziell tödlicher Waffeneinsatz retten kann?
    Mit ein wenig Nachdenken und ein klitzeklein bisschen Wissen über Körpermechanik sowie ein bisschen Wissen der Anatomie (EH-Kurs reicht schon) sollte so ziemlich jeder von alleine auf wenigstens eine Variante kommen.
    Und jmd der ein Messer aus der Tasche fummeln kann, hat keine Panik. Schon gar nicht bei einem Taschenmesser, denn das muss man rausholen und ausklappen, bevor es einsetzbar ist. Und wenn er so abgebrüht ist, dass er das Messer noch rausholen und einsatzbereit machen kann, dann ist er auch abgebrüht genug, zuerst einen Stich oder Schnitt in nichtvitale Körperteile zu machen.

    Ergo:
    Ein sofortiger Angriff auf vitale Körperteile ist niemals das mildeste Mittel.
    Ebenfalls sorry. Das ist eine Forderung, die völlig an der Realität vorbei gedacht ist und ich bin verdammt froh, dass offenbar selbst die Gerichte das anders als Du sehen (siehe verlinkter Artikel im Post von hand-werker und auch die hier befindlichen Ausführungen auf dieser Homepage
    Selbstverteidigung und Notwehr
    einer Krav Maga Schule, die ich gefunden habe, wo in den ersten Abschnitten ein SV-Fall mit tödlichem Ausgang für den Angreifer geschildert wird.).

    Wenn Du genügend waffenlose Abwehrtechniken gegen jeden erdenklichen Angriff auf Dich kennst, dann freut mich das einerseits für Dich, es zeigt aber auch, dass Du in Kategorien eines Menschen denkst, der sich mit dem Thema SV und/oder Kampfkunst/-sport theoretisch und praktisch auseinander gesetzt hat. Außerdem hast Du, wie ich gelesen habe, als Türsteher gearbeitet und persönliche Gewalterfahrung.
    Hierbei vergisst Du, dass es verdammt viele Menschen gibt, die weder das eine noch das andere von sich behaupten können. Menschen, die absolut gar keine Techniken in dieser Hinsicht beherrschen und auch keine nennenswerte Gewalterfahrung haben. Und ich behaupte, dass diese Menschen zahlreicher sind als diejenigen Deines Schlages. Das Alter und die körperliche Verfassung dieser Menschen lasse ich hierbei sogar außen vor!

    Ich denke, dass sich mit genügend Energie, Vorstellungsvermögen, Recherche von tatsächlichen Fällen und etwas Geduld ein seitenlanger Thread mit solchen Varianten erstellen lässt. V.a. aus Konstellationen, in denen der Angreifer dem Opfer körperlich deutlich überlegen ist, lässt sich da so einiges stricken.

    Stelle Dir meinetwegen eine Frau von 60 kg in Bodenlage im Rear Naked Choke eines 120 kg schweren Vergewaltigers vor, der sie bis zur Bewusstlosigkeit würgen möchte, um sie dann zu fesseln und sein Vorhaben durchzuziehen. Die Frau hat ca. 10 Sekunden Zeit bevor, sie ohnmächtig wird. Ich würde dieser Frau zu nichts anderem raten, als - mit was auch immer sie greifen kann oder verfügbar hat – so schnell wie möglich auf alle vitalen Stellen des Angreifers zu zielen, die sie erreichen kann. Auf nichts anderes als auf vitale Stellen! Was nützt ihr hier ein Schnitt z.B. in den Unterarm des Angreifers, wenn ihr kurz danach die Lichter ausgehen, der Kerl anschließend in aller Ruhe seinen blutenden Arm verarztet und dann da weitermacht, wo er aufgehört hat? Hinzu kommt, dass Schnitte und Stiche, insbesondere in Extremitäten oder weniger empfindliche Körperregionen, in Extremsituationen, wo viel Adrenalin im Spiel ist, oft erst mit sehr großer Verzögerung bemerkt werden. Das kann ich sogar aus eigener Erfahrung sagen. Bis der Angreifer überhaupt Schmerz spürt, ist die Frau wahrscheinlich 3x "eingschlafen". Ich kann auch aus eigener Erfahrung sagen, dass ich auf der Matte – und damit unter halbwegs kontrollierten Bedingungen – mehr als einmal ausgechoked wurde. Mein Wissen über Körpermechanik und Anatomie hat mir da nicht das Geringste genützt. Und Zeit zum "ein wenig Nachdenken", wie Du schreibst, war da schon mal gar nicht! Beim ersten Mal habe ich die Situation als solche zu spät erfasst und war prompt ganz einfach weg. Bei den beiden Malen danach, habe ich tatsächlich versucht durch eine waffenlose Abwehr (denn auf der Matte lag gerade keine herum) herauszukommen und war einerseits verzweifelt und kurz vor Schluss tatsächlich panisch, andererseits aber auch eine Sekunde zu lang zu stolz um abzuklopfen. ==> Gute Nacht.

    Ich weiß, dass es ein paar Würgegriffe gibt, aus denen ich mich ab einem gewissen Punkt nicht mehr befreien kann. Dieses Wissen bewahrt mich nicht davor, im Randori nicht doch wieder in einen solchen zu geraten. Würde mir dasselbe also auf der Straße wiederfahren, sähe ich es nicht im Geringsten ein, mich aus falscher Rücksicht bis zur Bewusstlosigkeit würgen zu lassen, und mein Leben komplett in die Hände des Angreifers zu legen, nur um dessen Leben zu schonen.

    Was dieselbe Situation für die o.g. körperlich total unterlegene und in Sachen Kampfsport völlig unbedarfte Frau bedeutet, muss ich kaum weiter ausführen.

  11. #146
    Gast Gast

    Standard

    Zitat Zitat von DEKAR Beitrag anzeigen
    solange das führen der waffe nicht verboten ist sollte auch das meiner meinung nach keine rolle spielen.
    auch ein Führungsverbot der Verteidigungswaffe spielt für die Beurteilung bzgl. Notwehr keine Rolle.
    (Natürlich wird dann den Strafverfolgungsbehörden ein Verstoß gegen das Waffengesetz bekannt)

    diesbezüglich ein anderer Beitrag von Luggage:

    Zitat Zitat von Luggage
    Zur Schärfung eures Judiz ein Beispiel dazu: BGH 9.8.2005 - 1 StR 99/05 (Urteil des 1.*Strafsenats vom*9.8.2005 -*1*StR*99/05*-)
    Zusammenfassung: 2 junge Männer erregen in einer McDonalds-Filiale die Aufmerksamkeit zweier anderer junger Männer. Diese gehen auf erstere zu und suchen Ärger, die beiden wollen aber keinen und versuchen zu deeskalieren. Vor der Filiale werden die beiden erneut gestellt und herausgefordert. Daraufhin ziehen die beiden ihre Waffen: A zieht zwei Bajonette mit einer Klingenlänge von 24 cm aus seiner Armeehose, B zwei seiner 4 Wurfmesser, die er am Gürtel trägt. Sie drohen damit und verscheuchen die Aggressoren. Diese geben sich aber nicht zufrieden, aktivieren weitere Freunde, bewaffnen sich mit Holzlatten und Stahlrohren und passen A und B ab. Es kommt zum Gefecht, in dessen Verlauf A mit einem Agressor, der mit einer Holzlatte bewaffnet ist etwas abseits zu kämpfen hat. Agressor fällt hin und verliert seine Waffe. Als er Anstalten macht, aufzustehen, sticht A ihm sein Bajonett tief in die linke Brusthälfte, der Agressor überlebt nur knapp im Krankenhaus nach 2 stündiger Notoperation.

    Das Verhalten des A ist durch §32 StGB gerechtfertigt! Auch wenn er waffenrechtlich führungsverbotene Waffen (feststehendes Messer, Klingenlänge über 12cm) mit sich geführt und potentiell tödlich gegen einen liegenden, unbewaffneten Gegner eingesetzt hat, ist er gerechtfertigt, weil er sich eben einem gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff gegenüber gesehen hat, den er gleich effektiv nicht milder hätte abwehren können. Die Gefahr, dass der Agressor sich erhebt und seine Waffe erneut ergreift und weiter auf A eindringt, muss A nicht eingehen, er darf den Angriff sicher sofort beenden.

    Vergleichbare Urteile gibt es zB. bzgl eines Jungen, der in der Schule von anderen Jungen regelmäßig gequält und geschlagen wurde. Er nahm sich eines Tages ein Messer mit in die Schule, mit der Absicht, sich damit ggf. zu verteidigen, was er auch tat - er stach bei erneuten Übergriffen seinen Peiniger nieder und war aus §32 gerechtfertigt
    http://www.kampfkunst-board.info/for...ml#post3188981


    Zitat Zitat von DEKAR Beitrag anzeigen
    am besten sollte man zur selbstverteidigung allerdings pfefferspray oder so mitnehmen wobei son götzl einen vermutlich auch dafür in den knast bringen würde.
    Der nicht gerechtfertigte Einsatz von Pfefferspray ist eigentlich gefährliche KV und diese wird in minder schweren Fällen mit drei Monaten bis 5 Jahren bestraft.
    In Stuttgart kam ein Polizist mit 120 Tagessätzen davon. ->
    Bei Pfefferspray wird es allerdings schwierig, einen Tötungvorsatz zu konstruieren, außer vielleicht, dem Sprayer ist eine Capsaicin-Allergie des Besprühten bekannt und er unterlässt bei einem entsprechenden anaphylaktischen Schock zielführende Rettungsmaßnahmen.
    Ich nehme allerdings an, hätte sich der Student mit Pfefferspray verteidigt, wäre er mit Notwehr davon gekommen.
    Ob eine derartige Verteidigung in dem Fall (alkoholisierter, hochaggressiver Angreifer) erfolgreich gewesen wäre, steht auf einem anderen Blatt, hätte aber bei Versagen eine weitere Eskalation mit Messer (wenn z.B. die Kumpels über ihn hergefallen wären) in einem anderen Licht erscheinen lassen.

  12. #147
    Gast Gast

    Standard

    Ergänzend zu dem Fall Sven G.

    Zitat Zitat von Aruna Beitrag anzeigen
    BGH (hat jemand einen Link zum Urteil?)
    DIY:

    1 StR 297/09

    Der Sachverhalt, wie er von den Richtern des BGH (die sollten die Prozessakten ja vollumfänglich kennen) gesehen wird:

    2. a) Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte in der Nacht zum 15. März 2008 von S. auf öffentlichem Straßenland grundlos zweimal "geschubst". Anschließend holte S. mit der Faust aus und versuchte, dem körperlich deutlich überlegenen Angeklagten ins Gesicht zu schlagen. Dieser stach dem Angreifer, weil er dessen Verhalten nicht weiter hinnehmen wollte, mit bedingtem Tötungsvorsatz mit einem Messer in den vorderen linken Halsbereich, ohne dies zuvor angekündigt oder auch nur auf den Besitz des vom Geschädigten nicht bemerkten Messers hingewiesen zu haben. Obwohl der Angeklagte die Möglichkeit erkannte, S. tödlich verletzt zu haben, flüchtete er ohne Weiteres.

    Offenbar bestanden bei den entscheidenden Richtern keine Zweifel an dem Vorliegen einer Notwehrlage:
    [Hervorhebungen von mir]

    Die zur Ablehnung des Täter-Opfer-Ausgleichs angeführten Gründe begegnen bei der vorliegenden besonderen, vom Bundesgerichtshof bislang nicht entschiedenen Fallgestaltung, in der der Angeklagte bei einer tatsächlich bestehenden Notwehrlage lediglich das Maß der erforderlichen Verteidigung überschritten hat, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
    Uneinigkeit der Instanzen bestand wohl lediglich darin, ob der geleistete Täter-Opferausgleich als Minderungsgrund anerkannt wird.
    Voraussetzung dafür ist nicht nur ein Geständnis, eine Entschuldigung und eine eventuelle Zahlung (hier 12.500 Euro), sondern auch, dass der Täter (Sven G.) die Opferrolle des Geschädigten anerkennt.
    Der Richter des Landgerichts war der Ansicht, dass dies nicht gegeben sei, weil Sven G. seine Handlung in der Verhandlung durch Notwehr gerechtfertigt oder zumindest die Notwehrüberschreitung durch Furcht entschuldigt sah und den Angreifer verantwortlich für die Folgen des Angriffs machte:

    Denn das Landgericht hat insofern angeführt, der Angeklagte habe "im Laufe der Verhandlung mehrmals deutlich" gemacht, "dass er sich für unschuldig … hält" und "die gesamte Verantwortung für sein Handeln der Geschädigte mit seiner Handlungsweise trage", und weiter - wenn auch später revidiert - angegeben, "dass eigentlich der Geschädigte auf die Anklagebank gehöre und nicht er".
    Der BGH vertrat dagegen die Auffassung, dass das Landgericht

    den besonderen Umständen des Falles nicht in vollem Umfang gerecht geworden [ist].
    Dieser wird vor allem dadurch geprägt, dass sich der Angeklagte, wovon auch das Landgericht ausgeht, bei seinem Messerstich tatsächlich - und nicht nur behauptet (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 304) - in einer Notwehrlage befand. Da er somit zunächst selbst Ziel eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs war, ist zumindest die von ihm geäußerte Einschätzung, eigentlich gehöre der Ge-schädigte auf die Anklagebank, rechtlich dem Grunde nach nicht zu beanstan-den.
    Der BGH teilt also die Meinung, die auch Thuriel und ich hier vertraten, dass Sven G. zunächst, bei dem Angriff, tatsächlich Opfer und der Angreifer Täter war und erst durch die Überschreitung der durch Notwehr erforderlichen Verteidigungshandlung zum Täter und der Angreifer zum Opfer wurde.

    insbesondere wurde Sven G. vom BGH zugestanden, die von ihm gewählte Verteidigungsstrategie zu wählen (Berufung auf Überschreitung der Notwehr durch Verwirrung, Furcht oder Schrecken), ohne dadurch eine Möglichkeit der Minderung des Strafmaßes durch Täter-Opfer-Ausgleich zu verwirken


    Soweit sich der Angeklagte mehrfach als unschuldig bezeichnet hat, entsprach das seinem Verteidigungsvorbringen, er habe im Tatzeitpunkt "unglaubliche und panische Angst" gehabt. Hiermit aber rekurrierte er auf die Voraussetzungen des § 33 StGB, der im Falle seiner Anwendung zur Straflosigkeit infolge fehlender Schuld geführt hätte. Durch das Abzielen auf diesen persönlichen Schuldausschließungsgrund wurde jedoch die Opferrolle S. s auch dann nicht in Frage gestellt, wenn die Angst - wie das Landgericht aufgrund rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung angenommen hat - zu Unrecht behauptet worden war.
    Beide Instanzen waren also der Auffassung:

    1.) eine Notwehrlage bestand (also keine einvernehmliche Boxerei)
    2.) es hätte mildere Mittel als einen Messerstich in den Hals gegeben
    3.) die Notwehrüberschreitung war nicht die Folge von Verwirrung, Furcht oder Schrecken und daher zu bestrafen
    4.) der Angeklagte nahm den Tod seines Angreifers zumindest billigend in Kauf, daher wurde er des versuchtem Totschlags und nicht nur gefährlicher oder schwerer KV schuldig befunden.
    Geändert von Gast (30-10-2015 um 04:37 Uhr)

  13. #148
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    Zitat Zitat von Aruna Beitrag anzeigen
    ...Der BGH teilt also die Meinung, die auch Thuriel und ich hier vertraten, dass Sven G. zunächst, bei dem Angriff, tatsächlich Opfer und der Angreifer Täter war und erst durch die Überschreitung der durch Notwehr erforderlichen Verteidigungshandlung zum Täter und der Angreifer zum Opfer wurde.

    ...
    Beide Instanzen waren also der Auffassung:

    1.) eine Notwehrlage bestand (also keine einvernehmliche Boxerei)
    2.) es hätte mildere Mittel als einen Messerstich in den Hals gegeben

    ...
    das wurde doch hier im thread von keinem bestritten, oder? auch alex r. vertrat doch den standpunkt, dass der knackpunkt lediglich die Wahl des verteidigungsmittels war.
    Kannix, 24.06.2010, 14:17 Uhr: "Also ich hab noch oben ein Luftgewehr, ganz normal. Bei Katzen jedenfalls gibts keine sichtbaren Verletzungen"

  14. #149
    Gast Gast

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    Zitat Zitat von hand-werker Beitrag anzeigen
    das wurde doch hier im thread von keinem bestritten, oder? auch alex r. vertrat doch den standpunkt, dass der knackpunkt lediglich die Wahl des verteidigungsmittels war.
    Es gab hier noch diese, sich auf nicht näher bezeichnete juristische Fachzeitschriften berufende, Darstellung:

    Zitat Zitat von Mr.Fister Beitrag anzeigen
    sachverhalt zwei - so deutlich näher an den gerichtlichen feststellungen: zwei angesoffene männergruppen treffen sich, kleinere gruppe hat 3 leute, größere hat 5. einer aus der größeren gruppe sucht stress, wurde vorher schon von seinen freunden von einem anderen typen weggezerrt. jetzt lässt sich einer aus der kleineren gruppe auf stress ein, kriegt vom stressmacher eine ab. nun kommt der bruder des niedergeschlagenen hinzu und will rache. kommt dem stressmacher recht, der will weiter kloppen. man steht sich in boxerhaltung gegenüber, die kumpels jeweils als zuschauer drum rum. der informatiker-bruder ist 10 cm größer und 20 kg schwerer als der stressmacher, hat aber zusätzlich noch ein messer versteckt, was er dem unbewaffneten stressmacher, nachdem er dessen ungelenk-besoffenen schlag ohne mühe ausgewichen ist, ohne vorankündigung gezielt in den hals rammt.
    [...]
    frage zwei: muss man bei sachverhalt zwei jurist sein, um zu verstehen, warum es für sowas knast gibt?
    und die Weiterentwicklung:

    Zitat Zitat von Klaus Beitrag anzeigen
    Wie hier ja oben geschrieben wurde, sind im Prozess auch Informationen und Ermittlungsergebnisse aufgetaucht, die in der Presse nicht erwähnt wurden. Dazu gehört eben dass es kein Rush-Überfall war wo 5 Leute auf den Mann oder die Gruppe einstürmen, sondern man hat sich quasi zum Duell am OK-Corral verabredet und stand erst mal in Boxerhaltung voreinander rum und hat auf den Gong gewartet. Bei der Aktion ein Messer in der Hand verstecken und direkt durch den Hals ziehen ist ne ganz andere Nummer, als im Reflex ein Messer das man am Hals trägt zu ziehen und damit ungezielt zu fuchteln wenn im Dunklen 5 Gestalten auf einen zuspringen die gerade den Kumpel umgenietet haben. Das eine ist das Ermittlungsergebnis der Polizei, das andere die Version in der Presse.
    die eher nach einer einvernehmlichen Schlägerei klingen, in der der infame Informatiker ein Messer zum Boxkampf einsetzte und damit IMO Zweifel begründen, dass überhaupt eine Notwehrsituation vorlag.
    Geändert von Gast (30-10-2015 um 09:17 Uhr)

  15. #150
    Registrierungsdatum
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    Standard

    aah, okay. ich hatte das alles so verstanden, dass hier nur die wahl des mildesten mittels angezweifelt wurde.
    Kannix, 24.06.2010, 14:17 Uhr: "Also ich hab noch oben ein Luftgewehr, ganz normal. Bei Katzen jedenfalls gibts keine sichtbaren Verletzungen"

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