Zitat Zitat von Aruna Beitrag anzeigen
...Der BGH teilt also die Meinung, die auch Thuriel und ich hier vertraten, dass Sven G. zunächst, bei dem Angriff, tatsächlich Opfer und der Angreifer Täter war und erst durch die Überschreitung der durch Notwehr erforderlichen Verteidigungshandlung zum Täter und der Angreifer zum Opfer wurde.

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Beide Instanzen waren also der Auffassung:

1.) eine Notwehrlage bestand (also keine einvernehmliche Boxerei)
2.) es hätte mildere Mittel als einen Messerstich in den Hals gegeben

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das wurde doch hier im thread von keinem bestritten, oder? auch alex r. vertrat doch den standpunkt, dass der knackpunkt lediglich die Wahl des verteidigungsmittels war.