immerhin ...
und es ist die logische auslegung. hier noch mal §42a, Absatz 6. sichtbar und vorgelesen: "die landesregierungen werden ermächtigt, durch rechtsverordnungen vorzusehen... [dann kommen die allgemeinen bedingungen für und in waffenzonen]" weiter: in der rechtsverordnung nach satz 1 ist eine ausnahme vom verbot oder der beschränkung für fälle vorzusehen, in denen für das führen der waffe oder des messers ein berechtigtes interesse vorliegt. ein berechtigtes interesse liegt insbesondere vor bei
1. inhabern waffenrechtlicher erlaubnisse..."
wenn ich das richtig verstanden habe, ist das beispiel Halle ein beispiel für die umsetzung dessen, was das gesetz im oben zitierten sinne für die rechtsverordnung "vorsieht".
oder kannst du das anders erklären?