Eine Auswahl nach dem Merkmal "männlich" ist kritisch zu sehen, denn das Geschlecht ist in Art 3 Abs. 3 des Grundgesetzes genannt:
Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.