
Zitat von
marasmusmeisterin
Ja, so weit. Aber das Gesetz bestimmt auch, daß das >relativ mildeste Mittel< zu wählen sei:
>
2) Relativ mildestes Mittel: Die Notwehrhandlung muss das relativ mildeste Mittel darstellen. Zu wählen ist immer dasjenige Mittel zur Angriffsabwehr, das den geringsten Schaden verursacht. Gebotenheit: In einigen Ausnahmefällen kann das Notwehrrecht eingeschränkt sein.
<
https://www.uni-potsdam.de/de/rechts...otwehr-32-stgb
Da geht es aber nicht darum, ob ein milderes Mittel objektiv dazu geeignet gewesen wäre, den Angriff zu beenden, sondern ob das aus Sicht des Opfers erkennbar hätte sein müssen. Dieser Nachweis ist in der Praxis extrem schwierig zu führen. Bei Verteidigung mit potentiell tödlichen Waffen ist das natürlich wahrscheinlicher als bei sowas wie Kubotan, Tierabwehrspray, etc. Ein weiterer Grund, warum Messer für die SV eher ungeeignet sind.
Und natürlich ist noch eine Mindest-Verhältnismäßigkeit zu wahren. Jemanden abstechen um einen Griff an den Po abzuwehren, ist sicherlich mehr als problematisch. Wobei das schon wieder anders aussieht, wenn man argumentieren kann, dass man gute Gründe hatte, anzunehmen, dass der Täter eine Vergewaltigung plant. Usw. usf.
Im vorliegenden Fall hätte sie wohl einfach weggehen können. Deswegen ist sie ja auch verurteilt worden.
„Grau teurer Freund, ist alle Theorie. Und grün des Lebens goldner Baum.“