Die Rechtsprechung hat zu den Grenzen, in denen ein Heilpraktiker Außenseitermethoden, Methoden, deren Wirksamkeit wissenschaftlich nicht belegt ist, oder ungeeignete Methoden anwenden darf, folgendes entschieden:
Ein an die Grenze seiner Fachkompetenz stoßender Heilpraktiker hat ebenso wie ein Arzt, der bei der Behandlung eines Patienten an die Grenzen seiner therapeutischen Möglichkeiten stößt, sich der Weiterbehandlung zu enthalten und dafür zu sorgen, dass die Behandlung von einem fachlich dazu geeigneten anderen Arzt oder Krankenhaus übernommen wird. Wenn durch die Tätigkeit des Heilpraktikers eine Behandlung durch einen Facharzt unterblieben ist und dem Patienten hieraus ein Schaden entstanden ist, kann eine Haftung darauf jedoch nur dann gestützt werden, wenn durch die Tätigkeit eines Heilpraktikers eine Behandlung durch einen Facharzt unterblieben ist und dem Patienten hieraus ein Schaden entstanden ist.
Der Heilpraktiker ist nicht mehr verpflichtet, auf seine mangelnde fachärztliche Kompetenz hinzuweisen, wenn der Patient sich bewusst gegen eine fachärztliche Behandlung und für einen Heilpraktiker entschieden, der keine fachmedizinische Kompetenz besitzt, da er ausdrücklich die Anwendung von Heilmethoden wünscht, die von fachlich qualifizierten Ärzten nicht angewendet werden. Der Heilpraktiker muss nicht auf die überlegenen Diagnose- und Therapiemöglichkeiten der Fachärzte hinweisen, wenn sich der Patient ausdrücklich und bewusst von der Schulmedizin abwendet.
Allein die Tatsache, dass ein Heilpraktiker von der Schulmedizin nicht anerkannte Methoden anwendet, führt nicht zu einem Behandlungsfehler. Es ist rechtlich erlaubt solche nicht allgemein anerkannter Therapieformen und sogar ausgesprochen para-ärztlicher Behandlungsformen anzuwenden. Es gelten die Grundsätze der Patientenautonomie und der Vertragsfreiheit. Eine – aus rein wissenschaftlicher Sicht – unvernünftige Entscheidung des Patienten ist somit durch sein Selbstbestimmungsrecht geschützt.
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Das Selbstbestimmungsrecht eines informierten und über die Tragweite seiner Entscheidung aufgeklärten Patienten schließt die Befugnis ein,
jede nicht gegen die guten Sitten verstoßende Behandlungsmethode zu wählen.
Ohne Anhaltspunkte für die Wirksamkeit darf auch ein Heilpraktiker diese Behandlungsmethode grundsätzlich nicht anwenden. Allerdings darf hier nicht mit den Maßstäben der Fachmedizin gemessen werden. Wer eine Behandlung durch einen Heilpraktikers wünscht, wählt ja gerade eine Therapie jenseits der üblichen Methoden der Fachmedizin. Für die aus fachmedizinischer Sicht unzureichende Erfolgskontrolle seiner Heilmethoden besteht für den Heilpraktiker keine Hinweispflicht Es muss im Einzelfall bewertet werden, wo die genaue Grenze zwischen den Therapiemethoden liegt, die auch ein Heilpraktiker nach dem geschlossenen Behandlungsvertrag nicht mehr anwenden darf, und den Therapiemethoden, die ein Heilpraktiker noch verwenden darf.