wie oben bereits, auch anhand der links, erläutert, ergibt sich die forderung nach dem, unter mehreren gleichwirksamen mitteln, mildesten mittel aus dem tatbestandsmerkmal der erforderlichkeit ( § 32 II StGB: "... erforderlich ..."):
die notwehrhandlung ist dann erforderlich, wenn sie unter mehreren gleichwirksamen mitteln das mildeste ist.
hierüber besteht in (herrschender; mögliche exotenmeinungen sind mir nicht bekannt und wären auch unbedeutend) lehre und insbesondere (höchstrichterlicher) rechtsprechung einigkeit.
gruss





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