Zitat Zitat von Aruna Beitrag anzeigen

Ich hab nachgeschaut: im Strafrecht unterscheidet man zwischen Strafverfolgungsverjährung und Vollstreckungsverjährung.
Wenn einer eine Tat (außer Mord), die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht wird, begeht und man merkt es erst nach 30 Jahren, dann wird die Tat nicht mehr verfolgt.
(https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__78.html)

Wird derjenige allerdings rechtskräftig zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt dann kann die Strafe, falls der nach dem Urteil stiften gegangen ist, auch nach 31 und mehr Jahren noch vollstreckt werden.
(https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__79.html)
Genau. Mord und Völkermord verjähren nicht.

Aber wie gesagt, das ist Strafrecht, hier geht es um Zivilrecht.

Heißt das, innerhalb von 3 Jahren muss ich den Anspruch notfalls rechtlich feststellen lassen und dann kann ich bis zum Ablauf der 30 Jahre auf mein Geld hoffen?
Ja. Die Feststellung (Titulierung) muss bis zum 31.12. des dritten Jahres erfolgen. Eine Mahnung o.ä. reicht dafür nicht.