"Entmündigung" gibt es nicht (mehr). Falls Einschränkungen der Geschäftsfähigkeit bestehen, kann das Amtsgericht ein Pflegschaft (nicht verwechseln mit Pflegestufen!) oder gar eine Vormundschaft veranlassen.
Dies geschieht aber, um die Interessen des Betroffenen zu schützen und zu wahren (nicht die des Lebensabschnittsgefährten!).
Entsprechend hoch sind auch die Hürden.