So, jetzt unterbreche ich extra meine Pause um mich kurz zu melden:
§ 12 Abs. 3 Nr. 1 WaffG:
Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt.
Wenn also ein Angestellter eines Waffenhändlers im Ladengeschäft eine Waffe zur Selbstverteidigung ( bzw. Selbstschutz ) führen will, dann benötigt er zwei Dinge. Die Genehmigung des Ladenbesitzers und ein von seinem Bedürfnis umfasster Zweck. Ersteres ist wahrscheinlich unproblematisch, an letzterem dürfte es aber scheitern, denn der Angestellte hat per se kein Bedürfnis zum Führen einer Waffe, es sei denn, er ist eine gemäß § 19 WaffG anerkannt gefährdete Person und hat deswegen eine Waffenbesitzkarte und einen Waffenschein für eine entsprechende Waffe. Das dürfte aber auf so ziemlich keinen Angestellten eines Waffenhändlers zutreffen. Der Angestellte würde sich m.E. sogar strafbar machen, denn er würde eine Waffe ohne die erforderliche Erlaubnis führen und der Befreiungstatbestand gilt für ihn nicht.
Bezüglich des Händlers selbst sieht es etwas anders aus. Für den gilt § 12 Abs. 3 Nr. 1 WaffG ja nicht, denn es sind ja dessen eigene Geschäftsräume. Allerdings würde er auch keine Berechtigung zum Tragen einer Schusswaffe bekommen. Es gibt Urteile ( suche ich später raus, das entsprechende Aktenzeichen ) wo jemand, der zu Hause (oder im Laden ) ständig eine geladene Waffe mit sich herumträgt, unterstellt, dass er diese missbräulich verwenden wird. Missbräuchlich deswegen, weil bei jemandem, der eine Waffe ohne konkreten Anlass ständig mit sich herumträgt, nicht auszuschließen ist, dass er die Waffe auch in Situationen einsetzen wird, bei denen der Waffengebrauch möglicherweise rechtlich nicht gedeckt ist, zumal auch nicht absehbar ist, dass ein solcher Fall überhaupt eintritt.
Außerdem verstoße das ständige Tragen einer geladenen Schusswaffe gegen die allgemeinen Aufbewahrungspflichten, denn eine Waffe gehört grundsätzlich in einen Sicherheitsschrank und darf nur aus begründetem Anlass herausgenommen werden. Das dauernde Tragen einer Waffe quasi "für den Fall der Fälle" sei aber kein begründeter Anlass.





