Sowohl das deutsche Gesetz als auch die deutsche Rechtsprechung schließen eine gefährliche Körperverletzung durch Schläge oder Tritte - wohl auch in Einzahl ausgeführt- nicht nicht grundsätzlich aus:
"(...) Für eine Bewertung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Art der Behandlung durch den Täter nach den Umständen des Einzelfalls generell dazu geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Januar 2013 - 2 StR 520/12). Tritte oder heftige Schläge gegen den Kopf des Opfers können eine das Leben gefährdende Behandlung darstellen."
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/13/2-38-13.php
Ob ein Richter das oder andere Aspekte des § 224 hier so gegeben sieht steht sicher auf einem anderen Blatt (Ja ich schrieb "klare gefährliche KV . Das war insofern voreilig, da so aus dem Emotionalen angesichts des Videos. Aber im Grundstz bleibe ich dabei).
Zum "hinterlisten Überfalll" noch dies:
"...Für die Qualifikation des § 224 I Nr. 3 ist in subjektiver Hinsicht stets die Vorsatzform der Absicht bzgl. der Körperverletzung nötig, da nur dann das Merkmal der Hinterlist erfüllt sein kann (vgl. MK/Hardtung, § 224 Rn. 53). Nicht hingegen ist nötig, dass durch die Körperverletzung eine konkrete Gefahr einer erheblichen Verletzung entstand. Sie muss nicht einmal konkret geeignet zur Zufügung erheblicher Verletzungen gewesen sein. ..."
https://strafrecht-online.org/proble...ger-ueberfall/






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