Zitat Zitat von Münsterländer Beitrag anzeigen
nein, du wirst gefragt, ob diese Maßnahme das mildeste zur Verfügung stehende Mittel war, um den rechtswidrigen Angriff zu beenden. Das ist NOTWENDIGKEIT (auch wenn das viele für Verhältnismäßigkeit halten)
Nach der "echten" Verhältnismäßigkeit (Abwägung des durch den Angriff bedrohtes Rechtsgutes im Verhältnis zum durch die Abwehr ggf. verletzten Rechtsgut) wirst du in Notwehrfällen gerade nicht gefragt.

Grüße

Münsterländer
Ja, verstehe. Als Nichtjurist habe ich jetzt die umgangssprachliche Bedeutung benutzt. Gemeint hatte ich dann wohl Notwendigkeit. Die Problemstellung bleibt wahrscheinlich unverändert. Aber vielen Dank für die Klarstellung.