der herr polizist hier betrachtet zb. bereits eine mit reißverschluss verschlossene hosentasche als ausreichendes geschlossenes behältnis für 42a betroffene gegenstände:
"hierüber streiten sich die geister" ...
wille des gesetzgebers sei es, den zugriff zu erschweren, dafür sei zb. ein schloss gar nicht nötig.... zugeknoteter beutel, tasche mit reißverschluss usw. (diese sichtweise, die in einem urteil formuliert wurde würde in der gerichtspraxis "weitestgehend" bei weiteren entsprechenden fällen herangezogen. allerdings: es gibt noch nicht viele urteile dazu)





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