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Das BKA berücksichtigt bei Feststellungsbescheiden zur Einstufung eines Gegenstandes immer, wie der beworben wird, einfach mal ein paar davon lesen.
Habe ich. Und wenn ich mir ansehe, zu welchen Messern es diese gibt, dann betreffen diese ausschließlich Messer, von denen nicht klar ist, unter welche Kategorie sie fallen, wie etwa einhandöffnende Rettungsmesser, federunterstütze Klappmesser, Zweihandöffner, die sich einhändig öffnen ließen (und als nicht verboten eingestuft wurden, weil sie als Zweihandöffner konzipiert sind (das nächste Internet-Gerücht, was sich hier ad absurdum führen ließe)), usw. usf.
„Normale“ Messer, also fixed oder Folder mit bis zu 12 cm Klingenlänge, die verboten wären, weil sie als „tactical“ beworben wurden habe ich bei kursorischer Durchsicht nicht finden können. Ich lasse mich aber gerne durch ein Beispiel eines Besseren belehren.
„Grau teurer Freund, ist alle Theorie. Und grün des Lebens goldner Baum.“