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Thema: Achtung, Messerstecher!

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  1. #11
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    Zitat Zitat von FredKuneDo76 Beitrag anzeigen
    Ah. Beim normalen Waffengesetz 42a geht es darum, wie schnell du das Messer "stichbereit" hast.

    Beim Klappmesser, das man mit 2 Händen öffnen muss, geht man einfach davon aus, dass durch die Verzögerung und Komplikation weniger Gefahr besteht.

    Es hat schon eine gewisse Logik.

    Der Witz ist aber, dass man viele "Zweihandmesser" durchaus mit einer Hand aufklappen kann. Ich hab zum Beispiel ein "Klaas"-Messer, das genau so ist, wie das "Buck Folding Knife" (aber schönerer Griff) und ich kann das einhändig öffnen, wenn ich die Klinge festhalte und den Griff schleudere.
    es ist aus sicht eines trainers für "messersachen" eher so, dass bei klappmessern zur SV eher die arrettierenden zweihandklapper zu bevorzugen sind. grund: die einhänder kann man im normalzustand natürlich um ein vielfaches schneller öffnen und hat auch noch die andere hand für alles mögliche frei, aber... mach das mal unter physischem druck in einer high stress situation. dann ist es viel zu feinmotorisch. anders: geschlossener zweihänder zunächst als "palmstick" zum mannstoppen und/oder anklingeln, distanz herstellen, zweihändig auf ne art öffnen, bei dem der öffnende arm zugleich als eine enge "elbow spear" deckung dient und man hat a) eine grobmotorisch sichere öffnung, und hat b) vermieden, jemanden gleich abzustechen und falls man zu beginn genug distanz hat schaffen können, auch noch das messer als "zeigbare drohung", die vielleicht den gegner in seiner absicht stoppt, hat damit also auch eine größere Chance, dass schlimmstes vermieden werden kann.

    es sollte beim 42a darum gehen, wie schnell du das messer stichbereit hast, geht es aber nicht, weil dann ja die feststehenden als nicht mehr führbar gelten müssten. ist aber nicht der fall: nicht führbar sind die einahndfeststellbar-klappmesser, die zum einen erst geöffnet werden müssen und zum anderen nicht per "quick draw" aus ner verdeckt getragenen aber optimal griffbereiten scheide kommen, sondern aus ner tasche gekramt werden müssen oder, wenn per clip befestigt, immer noch recht umständlich zu "ziehen" sind (geringe fläche zum packen).

    aber das ist jetzt OT. deshalb: lassen wir's dabei?

    edit: fäll mir gerade ein... wenn ich das allerdings aus der sicht eines kriminellen/attentäters sehe, dann ist der einhänder dann doch besser geeignet, denn als attentäter stehe ich beim ziehen ja (noch) nicht unter physischem druck, kann also feinmotorischer und schneller sein. so gesehen, ist es an sich dann doch "gefährlicher". insofeern gebe ich dir dann doch recht, was die "gewisse logik" angeht. die unlogik des ganzen offenbart sich jedoch weniger im text, als in dem verständnis desselben bei den beamten vor ort. das fängt bei dem verständnis davon an, was zb. ein verschlossener behälter ist, also ab wann ein verschlossener behälter amtlich als "verschlossen" gilt und endet in der einschätzung nicht sachverständiger beamter, welche klingen- oder griffform EINDEUTIG die waffeneigenschaft eines noch nicht per BKA bescheid beurteiltem modells belegen. normalerweise ist ja immer der vom hersteller angegebene "zweck" das hauptkriterium, aber da gibt es halt unklare fälle. wann ist ein messer einkarambit? welches messer mit tantoklinge ist ok, und welches muss als waffe verstanden werden?`das entscheidet letztlich der beamte vor ort. das unklare und manchmal unlogische am 42a ist nicht unbedingt der gesetzestext selbst. wir hatten ja schon das beispiel mit der frage, ist ein zweihänder, der sich einhändig öffnen lässt, ein einhänder? ...oder ist er es erst ab einem bestimmten grad an leichtigkeit beim öffnen? kann es zwar leicht gehen, aber dabei sehr eigengefährdend für die finger und ist es dann nicht in jedem fall als zweihänder zu betrachten?.
    am ende entscheided der vor ort und evtl. erst später noch mal der richter... die erfahrung sagt: das kann bei gleichem sachverhalt sehr unterschiedlich ausgehen - bei beiden.
    Geändert von amasbaal (09-05-2024 um 00:09 Uhr)

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