
Zitat von
DeepPurple
Ist ja auch logisch. Im ÖPNV bist du verpflichtet, einen gültigen Fahrschein mitzuführen. Im Kaufhaus bist du nicht verpflichtet, eine Tasche mit Inhalt dabei zu haben.
In einem einfachen Handel gibt es zwei Dinge:
1.)Inanspruchnahme/Erwerb einer Dienstleistung/ Ware
2.)die Quittung/ der Nachweis, dass die Ware/Dienstleistung bezahlt wurde.
Punkt 1.) muss der Verkäufer/dessen Vertreter belegen
Punkt 2.) muss der Käufer/Kunde/Fahrgast belegen, falls Punkt 1 feststeht.
Wenn man in der Strassenbahn sitzt ist es offensichtlich, dass man die Dienstleistung in Anspruch (1.) genommen hat.
Dann ist der Fahrgast in der Beweispflicht, dass er die auch gezahlt hat (2.) (Fahrschein vorzeigen).
Der kann sich auch weigern, den vorzuzeigen, dann kann er die Zahlung nicht beweisen und wird bestraft.
Wenn jemand mit einem neuen Fernseher, der aus dem Kaufhaus entnommen wurde, dieses verlässt, dann hat ein Vertreter des Kaufhauses das Recht, die Quittung (2.) zu verlangen, aus der hervorgeht, dass der Fernseher, den er offensichtlich mitführt (1.) auch bezahlt hat.
Der Kunde kann sich weigern, die Quittung vorzulegen, dann kann er aber den Kauf nicht beweisen und wird zu Recht festgehalten.
Wenn der Vertreter des Kaufhauses nun der Meinung ist, der Kunde hätte sich eine Ware angeignet (1) und verborgen, dann muss das der Vertreter beweisen, nicht der Kunde.
Das Äquivalent zu einem üblichen verdeckten Ladendiebstahl wäre im ÖPNV also, wenn ein Kontrolleur vermutete, dass jemand in einem großen Gepäckstück eine Person mitführt.
Dann müsste erstmal der Kontrolleur beweisen, dass tatsächlich eine versteckte Person eine Dienstleistung in Anspruch nimmt (1).
Der Besitzer des Koffers kann sich dann, genau wie der Kunde im Kaufhaus, weigern, dem Kontrolleur den Koffer zu öffnen, um zu beweisen, dass er keine weitere Person verdeckt mitführt.