Zitat Zitat von qfunce Beitrag anzeigen
Schlechte Rechtsvertretung würde ich sagen. Desweiteren finde ich die Begründung zu dem Urteilsspruch nirgends, welche Umstände da noch im Spiel waren, warum die Notwehr ausgehebelt wurde.
Anzeige wegen angeblichem Ladendiebstahl - Seite 2

Der Senat folgt insoweit der vom BayObLG (a.a.O.) vertretenen und ausführlich begründeten Auffassung, wonach es für das Merkmal "auf frischer Tat betroffen" ausreicht, wenn die Zusammenschau aller erkennbaren äußeren Umstände im Tatzeitpunkt nach der Lebenserfahrung im Urteil des Festnehmenden ohne vernünftige Zweifel den Schluß auf eine rechtswidrige Tat zulassen. Diese Auffassung verdient gegenüber der Gegenmeinung, die nahezu einseitig die Interessen des Tatverdächtigen in den Vordergrund stellt, den Vorzug. Ansonsten würde der Zweck des § 127 I StPO, die Sicherung der Strafverfolgung, unvertretbar gefährdet bzw. eingeschränkt.

Wenn ein Dieb es schafft, mit seiner Beute zu flüchten, dann kann ihm eventuell deshalb niemand mehr den Diebstahl nachweisen.
Im Nachhinein wäre die Flucht und eine eventuell dabei begangene Körperverletzung nur deswegen rechtsmäßig, weil der Dieb erfolgreich flüchtete.
D.h. die erfolgreiche, eigentlich unrechtmäßige Körperverletzung (wenn er wirklich geklaut hat) würde dazu führen, dass das Notwehrrecht Anwendung fände und sich quasi selbst legitimieren.

Das könnte ein Anreitz für Diebe sein, sich gewaltsam einer Beweissichernden Durchsuchung zu entziehen.