Eben doch. Der Verletzungsvorsatz muss gegeben sein. d.h. die Lebensgefährlichkeit aus den Umständen muss für den Täter erkennbar sein.
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/12/2-60-12.php2. Tritte oder heftige Schläge gegen den Kopf des Opfers können eine das Leben gefährdende Behandlung darstellen. Dies gilt aber nur dann, wenn sie nach der Art der Ausführung der Verletzungshandlungen im Einzelfall zu lebensgefährlichen Verletzungen führen können. Ob dies der Fall war, muss aus den Urteilsfeststellungen abschließend deutlich werden. Erforderlich ist zudem ein Vorsatz des Täters zur Herbeiführung einer derartigen potenziellen Lebensgefahr (vgl. BGHSt 19, 352 f.).
Auch trifft der Tatbestand gefährliche Körperverletzung nicht zu, wenn der Kopf des Opfers unglücklicherweise auf den Boden schlägt.
Wenn ich seinen Kopf absichtlich auf die Theke oder auf den Boden donner ja.
Würde ich wegen gefährlicher Körperverletzung angezeigt werden, wenn ich jemand ein Bein stelle und er mit dem Kopf gegen die Wand knallt? Nein.





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