
Zitat von
OliverT
Kurzarbeitergeld. Gab es zwar nicht direkt an Mercedes, aber dadurch haben sie Lohnkosten gespart .
Dadurch haben die Lohnkosten für nicht erbrachte Arbeitsleistung gespart.
Und der Betriebsrat hat wohl zugestimmt.
Der hätte ja sagen können: Ihr habt doch noch Reserven aus dem letzten Jahr, bezahlt damit den Lohnausfall der Arbeitnehmer für die ihr gerade nicht genug Arbeit habt oder investiert in ABM.
Dann hätte der AG sagen können: O.k. dann dünnen wir die Belegschaft so weit aus, dass wir keine Leute bezahlen müssen, die nicht arbeiten. Nach der Krise stellen wir vielleicht ein paar wieder ein, aber durch die Umstellung auf Elektromobilität brauchen wir vielleicht ohnehin weniger.
Und eventuell stehen die Überschüsse aus dem letzten Jahr gar nicht zu Disposition, weil es eine Verpflichtung zur Gewinnauschüttung an die Aktionäre gibt und ein Teil des Geldes gebunden ist?
Um die Frage zu beantworten, warum Mercedes erfolgreich Kurzarbeit beantragen konnte, obwohl die Gewinne (aus dem letzten Jahr?) an Aktionäre ausschütten konnten, müsste man sich also anschauen, welche Bedingungen an die Gewährung von Kurzarbeit gestellt werden.
Sobald diese genehmigt ist, darf der Arbeitgeber die Arbeitszeit verkürzen und der Staat kommt für einen Teil des Verdienstausfalles der Arbeitnehmer auf.
Wikipedia meint:
Nach den §§ 95 ff. SGB III besteht Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn
ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt. Erheblich ist ein Arbeitsausfall, wenn er
auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht und
vorübergehend ist und
nicht vermeidbar ist und
Vermeidbar ist ein Arbeitsausfall dann, wenn er überwiegend saisonal bedingt, betriebs- oder branchenüblich ist, ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht, durch Gewährung von Urlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann, oder z. B. durch die Nutzung vorhandener Arbeitszeitflexibilisierungsregelungen vermieden werden kann (§ 96 Abs. 4 SGB III).
im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist.[6]
in dem Betrieb mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist (betriebliche Voraussetzung) und
der von dem Arbeitsausfall betroffene Arbeitnehmer die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, insbesondere sein Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden soll, also weder gekündigt noch aufgehoben worden ist und
der Arbeitsausfall der Arbeitsagentur durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat schriftlich angezeigt worden ist. Der Anzeige durch den Arbeitgeber soll eine Stellungnahme des Betriebsrates beigefügt sein, sofern es in dem Betrieb einen solchen gibt.
Es geht nach meinem Eindruck also eher darum, wieviel Arbeit zu erledigen ist und weniger darum, wie viel Geld da ist.