Zitat Zitat von Pansapiens Beitrag anzeigen
...was das Lügen angeht:

Dem Beschuldigten ist es gestattet, im Rahmen seines Selbstschutzes zu lügen, jedoch in der Regel nicht, wenn dadurch andere Straftaten wie die Vortäuschung einer Straftat (§ 145d StGB), die falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) oder ein Beleidigungsdelikt (§§ 185 ff. StGB) verwirklicht werden.

Inwieweit das auch für Polizisten im Dienst gilt, wenn die bezüglich Straftaten von Kollegen lügen, weiß ich nicht.
Wenn ich mit dem Lügen eine weitere Straftat begehe, Verleumdung o.ä., ok. Wenn ich einfach nur irgendwas behaupte um mich zu schützen, wird das meiner Erfahrung nach nicht negativ ausgelegt.

Wenn damit dann wiederum eine Straftat vertuscht werden soll, wie in dem Fall die Körperverletzung?
Keine Ahnung, ich bin kein Jurist. Könnte mir vorstellen, dass das eine Strafvereitelung ist und damit strafbewehrt.