Lies doch mal das, was Du postet richtig bzw. zitiere vollständig. Ich habe doch schon mehrfach aus entsprechenden Links zitiert. Dein Absatz aus Deinem Link geht nämlich noch weiter - hier komplett:
Das Führen eines 42a konformen Messers fällt nämlich nicht unter diese Definition. Für das Führen eines 42a konformen Messer brauche ich nämlich weder ein geschlossenes Behältnis, noch einen nachvollziehbaren Grund.Wann darf ich eine (erlaubnispflichtige) Hieb- und Stichwaffe führen?
Das Führen einer Hieb- und Stichwaffe ist grundsätzlich erlaubt, sofern diese nicht unter die Verbotskategorien des WaffVg fällt. Erlaubnispflichtige Hieb- und Stichwaffen dürfen nur mit einer Waffenbesitzkarte (§ 10 WaffG) und einem berechtigten Bedürfnis geführt werden. Personen über 18 Jahre dürfen erlaubnisfreie Hieb- und Stichwaffen nur unter folgenden Voraussetzungen führen:
Die Waffe ist in einem geschlossenen Behältnis transportiert (z.B. Rucksack, Tasche).
Es gibt einen nachvollziehbaren Grund für das Führen der Waffe (z.B. Arbeit, Sport).
Die Waffe wird nicht auf öffentlichen Veranstaltungen, Versammlungen oder Demonstrationen mitgeführt.
Auch aus Deinem Link:
Ein 42a konformes Messer ist aber in seinem Wesen eben nicht für Verteidigung, Angriff oder gefährliche Eingriffe Sachen bestimmt. Daher fällt ein 42a konformes Messer nicht unter die oben zitierten Regelungen und ist keine Waffe im Sinne des Gesetzes. Aber es ist ja nicht so, dass ich nicht genau das schon mehrfach mit Quellen zitiert hätte.Im WaffG werden Hieb- und Stichwaffen als tragbare Gegenstände beschrieben, die zur Verteidigung, für Angriffe oder gefährliche Eingriffe gegen Personen oder Sachen bestimmt sind. Dabei werden Waffen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WaffG als solche definiert, die insbesondere für Hieb-, Stoß- oder Schnittbewegungen gedacht sind.![]()