ok, ich ändere meine aussage in "der student konnte sich sicherer sein". weil die beiden sich boxermäßig gegenüber standen, der hells angel hingegen sah durch seine milchglastür den umriss eines mannes mit einer waffe, wenn ich mich recht erinnere.
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Und genau so hätte ich dann auch nichts gesagt.
Das "Problem" bei Fakten ist, dass sie sich meist in beide Richtungen deuten lassen. Ein Beispiel: Du musstest dich verteidigen und stehst vor einem Richter.
Die Fakten:
- Beide haben zugeschlagen
- Beide sind dabei verletzt worden, der Angreifer allerdings schwerer
- Als die Polizei ankam, warst du derjenige, der den anderen am Kragen hatte
Beide argumentieren mit Notwehr und das der jeweils andere angefangen hat. Keine Zeugen außer den Polizeibeamten. Keine stichhaltigen Beweise für den einen oder anderen. Beide sind polizeilich unbekannt, d.h. keine Straftaten.
Was nun? Rein nach Fakten bist du der Schuldige, denn du warst offensichtlich deinem Gegner überlegen und hast ihn schwerer verletzt. Also kann das, trotz meiner Aussage, nicht das Allheilmittel sein, außer in eindeutigen Fällen.
Wenn man nun die Fakten interpretiert, dann sieht die Lage anders aus. Dann deuten sie sowohl auf dich wie auch auf deinen Angreifer. Und hier entscheidet sich dann wie das Verfahren ausgeht. Wenn dein Anwalt und der Richter nicht miteinander können, bekommst wahrscheinlich du das Problem. Wenn der Anwalt deiner Version nicht glaubt, hast du ein Problem.
Glaubt er dir, hast du kein Problem außer evtl. deinem Anwalt.
Handlungs-Alternativen wären:
- Stich in die Hand; wie ebenfalls vom Richter geäußert
- Schnitt über den Arm oder Oberschenkel; die Gefahr etwas wichtiges zu treffen ist dabei geringer als bei einem Halsstich
Bedenke dabei bitte, dass die Richter nicht dabei waren, ergo rein gar nichts über die Gefahreneinschätzung sagen können. Sie denken berufsbedingt in Eskalationsstufen. Zuerst in die Hand, dann in den Arm und erst dann in den Hals. Nicht andersrum.
Noch besser wäre es, gar kein Messer mitzuführen. Was man nicht dabei hat, kann man nicht benutzen. Und so wichtig kann nichts sein, dass man dafür ein Taschenmesser dabei haben müsste.
Aber wenn man unbedingt eins beihaben will, dann lass es da, wo es sonst auch ist.
Ansonsten stimme ich Aruna zu: Lieber die Sani's als die Polizei rufen und bei den Polizisten erstmal gar nix sagen.
tl:dr
Wenn ich jemanden provoziere und der mich dann töten will, werde ich bestraft, sofern ich durch Gewalt meinerseits überlebe?
Wäre ja der Extremfall, der nach dem Richter aber so korrekt wäre. Das kann ich weder glauben noch halte ich das für eine schlaue Regelung.
Nein, Du handelst rechtswidrig (und machst Dich damit strafbar), wenn Du ihn zu genau dem Zweck provozierst, Gewalt gegen ihn anwenden zu dürfen und diese anwendest.
Dann wird Dir üblicherweise nur noch Ausweichen zugestanden.
Lernschemata eines (ehemaligen?) Jurastudenten:
Zitat:
Bsp.: Türsteher A und H beschließen einen Gast zu beleidigen, um ihn nach dessen Abwehr verprügeln zu kömmen.
P.: Hat der Absichtsprovokateur ein Abwehrrecht?
Bsp.: Der Beleidigte wehrt sich und wird von A und H verprügelt.
e.A.: Ja, da der Provokateur aufgrund der Rechtswidrigkeit des Angriffs nicht schutzlos gestellt sein darf. Zudem müs-se sich niemand provozieren lassen.
h.M.: Nein, Notwehr ist versagt. Der Provokateur handelt rechtsmißbräuchlich und ist der eigentliche Angreifer.
Folge: Es bleibt nur die Möglichkeit, dem Angriff auszuweichen.
Wenn Du ihn einfach nur so provozierst, ohne die Absicht, seine Reaktion auszunutzen:
Zitat:
Sonstige Provokation
Bsp.: fahrlässige Provokation
h.M.: abgestuftes Notwehrrecht:
-> grds. Angriff ausweiche
-> Schutzwehr
->Trutzwehr (ultima ratio)
Kann natürlich sein, dass Du ihn nur zu einer normalen Prügelei provozieren willst und der zieht unerwartet ein Messer:
Notwehrprovokation, Notwehrrecht, Absichtsprovokation, ProvokationZitat:
P.: Opfer wehrt sich intersiver als vor-gestellt?
Grds bleibt dem Absichtsprovokateur nur die Möglichkeit, auszuweichen. Gilt dies aber auch noch, wenn sich der Provozierte viel intensiver als vorgestellt ver-teidigt?
Bsp: der Beleidigte zieht gleich ein Messer und geht auf A u. H los. H tötet ihn nun mit einem Baseballschläger.
Teil der Lit.: Wenn die Reaktion des Provozierten über das provozierte Ziel hinausgeht, müsse das Notwehrrecht wieder aufleben.
BGH: Es bleibt bei den Grundsätzen der Absichtsprovokation. Abzustellen ist allein auf das provozierende Verhalten.
Folge: Nur Möglichkeit des Ausweichens.
das ding ist doch das schon einer seiner kollegen niedergeschlagen wurde.
ob der noch lebt war zu dem zeitpunkt doch keinem klar.
ob der student messer sammelt oder ein naturtalent im messerstechen ist ist absolut irrelevant. es spielt auch absolut keine rolle woher er das messer hatte. es wäre ihm sogar erlaubt gewesen irgendwo ne pistole zu klauen und sich damit zu verteidigen.
das verhalten dieses richters ist durch absolut nichts zu rechtfertigen.
wenn der typ nicht schon vorher jemanden ko geschlagen hätte sähe die situation eventuell anders aus. ist aber halt nicht so.
aber es war wohl wahrscheinlicher, dass der niedergeschlagene noch lebte, als das er tot war. vom niederschlagen sterben die leute ja nur in ausnahmefällen. ansonsten gäbe es ja jedes wochenende dutzende tote.
der student hätte das messer zeigen und den einsatz androhen können. da der andere bis zu diesem zeitpunkt keine waffe zeigte, wäre er mit dem messer sehr wahrscheinlich überlegen gewesen. zumindest hätte er vor gericht besser dagestanden, als bei einem "heimtückischen" einsatz.
eine pistole (woher auch immer) ist gegen einen unbewaffneten wohl nur in absolut ungewöhnlichen fallkonstellationen das mildeste mittel.
Ja den meinte ich. War wohl ein freudscher Verschreiber. :)
Schwierig, weil das direkt in die "Falle" führen kann, du dich also unwissentlich selbst belastest. Ich habe immer direkt ausgesagt, aber meine Kloppereien (zumindest die, von denen Akten bestehen), waren dienstlicher Natur. Die meisten sogar mit Video, also brauchte ich nix mit einem Anwalt abstimmen. Zudem habe ich es nie übertrieben. Musste ich auch nie, da ich den Kampf nie gewinnen sondern nur die Kontrolle über die Situation erlangen wollte.
Ja, das macht einen Unterschied. Mir reicht es, den Typen rauszuwerfen bzw loszuwerden und die Situation im Club (Zelt, Veranstaltung, Supermarkt) wieder zu beruhigen. Ob ich gegen ihn gewonnen hätte, stand nicht zur Debatte. Mein Motto war und ist: So wenig wie möglich, so viel wie nötig.
Die Chance das er noch lebte, war um min. eine 10er-Potenz höher als bei einem Waffeneinsatz.
Korrekt, es geht niemanden was an, was du sammelst. Wohl aber interessiert es, wenn du eine mitgeführte oder gefundene Waffe einsetzt. Vor Gericht musst du beim Argument Notwehr immer beweisen, dass deine Aktion das mildest mögliche Mittel ohne weitere Eigengefährdung war. Und ein Stich in vitale Körperregionen kann niemals das mildeste Mittel darstellen.
100% Zustimmung.
Genau das.
Höchstens bei einem querschnittsgelähmten Rentner, der alleine zu Hause ist. Und nicht mal bei dem sollte man sich sicher sein.
ja, so allgemein kann man das wohl tatsächlich nicht sagen. hier war der stich ins herz anscheinend angemessen:
SCHICKSALE: Der Täter, der ein Opfer war - DER SPIEGEL 44/2013
der vorfall wurde damals ja auch hier im forum viel besprochen. laut artikel wurde der waffeneinsatz aber klar angedroht und den tätern die möglichkeit zum rückzug gegeben. dies hebt der im artikel zitierte oberstaatsanwalt ausdrücklich hervor.
edit: dein leben muss nicht bedroht sein, du kannst z. b. auch einen raub mit tödlicher gewalt abwehren. dann muss der richter dir aber glauben, dass es in diesem fall keine andere (mildere) möglichkeit gab.
siehe auch:
http://www.kampfkunst-board.info/for...ikampf-125118/
Einvernehmlicher Zweikampf, Verlierer rächen sich mit Gürtelschlägen, Angegriffener verwendet Messer ohne Androhung:
genau, ich kann auch andere Rechtsgüter als mein Leben mit einer Handlung, die den Tod des Angreifers in Kauf nimmt, verteidigen, solange es das mildeste zur Verfügung stehende Mittel ist, kein krasses Missverhältnis zwischen den Rechtsgütern besteht, und der Angreifer zurechnungsfähig ist (mindestens 14, nicht stark besoffen und nicht geisteskrank)
Sicherlich muss ich mich von einem mündigen Bürger nicht verprügeln lassen.
Genau das krasse Missverhältniss ist aber der Punkt um den wir hier die ganze Zeit herumeiern.
Es muß zwar der Jurae keine Abwägung der Rechtsgüter gemacht werden, aber es muß das mildeste und angemessene Mittel benutzt werden.
D.h. Wenn mir jemand die Brieftasche klauen will obwohl nur 10 Euro darin sind, und ich erdolche, schieße etc den Menschen...
Das ist schon krass und ausserhalb jeglicher Verhältnissmäsigkeit.
Nach dem cowboyrichter aber denkbar.
Materielles Eigentum ist immer höher als ein Menschenleben und Unversehrtheit zu bewerten ?
Nur mal eine Frage in den Raum.
nein, in den letzten beiträgen ging es eigentlich um das "mildeste mittel" und nicht um die abwägung der rechtsgüter (da es für beide um die körperliche unversehrtheit ging).
genau
vermutlich schon
welcher cowboyrichter? verstehe ich jetzt nicht.
hat doch niemand behauptet, oder habe ich da was überlesen?
Sorry, sehe ich anders. Woran willst du festmachen, dass dein Leben akut bedroht war? Das als Grundlage genommen, wäre es durchaus denkbar, jmd abzustechen und sich hinterher mit genau diesem Argument rauszureden. Macht das Schule, haben wir demnächst Messerattacken allerorten.
Im Gegensatz zu einigen anderen hier im Forum bin ich kein ausgewiesener Experte für KK. Weder habe ich einen schwarzen Gürtel, noch eine schöne Urkunde für die Wand. Ich bin ein durchschnittlicher Mensch, der sich für Kampfsport interessiert. Aber selbst ich kenne min. 3 waffenlose Abwehren für so ziemlich jede erdenkliche Art von Angriff auf mich. Schusswaffen sind ausdrücklich ausgenommen.
Und da soll es irgendeine Variante geben, in der mich nur ein potenziell tödlicher Waffeneinsatz retten kann?
Mit ein wenig Nachdenken und ein klitzeklein bisschen Wissen über Körpermechanik sowie ein bisschen Wissen der Anatomie (EH-Kurs reicht schon) sollte so ziemlich jeder von alleine auf wenigstens eine Variante kommen.
Und jmd der ein Messer aus der Tasche fummeln kann, hat keine Panik. Schon gar nicht bei einem Taschenmesser, denn das muss man rausholen und ausklappen, bevor es einsetzbar ist. Und wenn er so abgebrüht ist, dass er das Messer noch rausholen und einsatzbereit machen kann, dann ist er auch abgebrüht genug, zuerst einen Stich oder Schnitt in nichtvitale Körperteile zu machen.
Ergo:
Ein sofortiger Angriff auf vitale Körperteile ist niemals das mildeste Mittel.
was meint hier wieder "angemessen"?
Nein, wenn nicht abgewogen wird, kann man daraus nicht folgern, dass etwas mehr wert ist als etwas anderes, es wird schlicht nicht danach gefragt.
krasses Mißverhältnis heißt z.B.
Leben >>>>>>>>>>>>>>>>>1 kg Kirschen
Bei
Leben>>100.000 Euro ist das Menschenleben immer noch mehr wert, da da höchstwahrscheinlich von den meisten (Richtern) kein krasses Missverhältnis mehr gesehen wird, ist der unbestrittene Mehrwert des Lebens gegenüber den 100.000 irrelevant.
Also:
Beurteilung (Ermessenssache): Krasses Missverhältnis zwischen angegriffenen und verteidigtem Rechtsgut?
Ja -> keine Notwehr
Nein-> keine weitere Abwägung der Rechtsgüter.
Beispiel:
Recht auf Leben > Recht auf sexuelle Selbstbestimmung
Frau ersticht Vergewaltiger
Krasses Mißverhältnis der Rechtsgüter?
Nein -> die Tatsache, dass das Leben des Vergewaltigers mehr wert ist, als das Recht auf die sexuelle Selbstbestimmung der Frau spielt keine Rolle bei der Frage, ob die Tötung durch Notwehr gerechtfertigt war.
Wo hab ich was anderes gesagt ? Nirgens
Aber einige Juruisten setzen halt Wertigkeiten ausserhalb der Juristerei anders.
Genau dieses Shisma zwischen zwei von einander unabhängigen Wertesystemen ist das Problem, da sie in einem Prozess einheitlich behandelt werden.
Übrigens jegliches Ermessen ist eine Bewertung.
Du hast von "angemessen" gesprochen, was immer das heißen soll und ernsthaft gefragt:
Ich habe gezeigt, dass aus der Tatsache, dass nicht abgewogen wird, eben nicht zu schließen ist, dass irgendwann materielles Eigentum höher als ein Menschenleben zu bewerten bewerten ist, und schon gar nicht immer.
Es ist nur einfach bei entsprechenden Angriffen auf höherwertige Rechtsgüter schlicht und einfach egal, weil es nicht zu bewerten ist.
ich glaube nicht, dass man das so sagen kann. es sind durchaus konstellationen denkbar, in denen der verteidiger dermaßen unterlegen ist, das nur sofortiger waffeneinsatz ihm helfen kann.
z. b. der fall, den aruna geschildert hat: frau (klein, zierlich) gegen vergewaltiger, der sie zu boden reisst.
anderes beispiel (konstruiert, unrealisitisch, ich weiß): ich mache mit klitschko´s frau rum, der bekommt es mit und kommt mit seinem bruder vorbei, um mich plattzumachen.
die zahlreichen ubahnschläger kriegen ihre opfer auch gut ohne waffen unter die erde.
ich glaub dieser fall war auch wo wieder so ein ubahnschläger delikt durch die presse ging.
wenn dann noch ein kollege vor dir niedergeschlagen wird gerätst du halt mal leicht in panik.
ich weiss nicht wieviele leute jedes we totgeprügelt werden aber sowas kommt durchaus vor auch one das es in den medien breitgetreten wird.
Ebenfalls sorry. Das ist eine Forderung, die völlig an der Realität vorbei gedacht ist und ich bin verdammt froh, dass offenbar selbst die Gerichte das anders als Du sehen (siehe verlinkter Artikel im Post von hand-werker und auch die hier befindlichen Ausführungen auf dieser Homepage
Selbstverteidigung und Notwehr
einer Krav Maga Schule, die ich gefunden habe, wo in den ersten Abschnitten ein SV-Fall mit tödlichem Ausgang für den Angreifer geschildert wird.).
Wenn Du genügend waffenlose Abwehrtechniken gegen jeden erdenklichen Angriff auf Dich kennst, dann freut mich das einerseits für Dich, es zeigt aber auch, dass Du in Kategorien eines Menschen denkst, der sich mit dem Thema SV und/oder Kampfkunst/-sport theoretisch und praktisch auseinander gesetzt hat. Außerdem hast Du, wie ich gelesen habe, als Türsteher gearbeitet und persönliche Gewalterfahrung.
Hierbei vergisst Du, dass es verdammt viele Menschen gibt, die weder das eine noch das andere von sich behaupten können. Menschen, die absolut gar keine Techniken in dieser Hinsicht beherrschen und auch keine nennenswerte Gewalterfahrung haben. Und ich behaupte, dass diese Menschen zahlreicher sind als diejenigen Deines Schlages. Das Alter und die körperliche Verfassung dieser Menschen lasse ich hierbei sogar außen vor!
Ich denke, dass sich mit genügend Energie, Vorstellungsvermögen, Recherche von tatsächlichen Fällen und etwas Geduld ein seitenlanger Thread mit solchen Varianten erstellen lässt. V.a. aus Konstellationen, in denen der Angreifer dem Opfer körperlich deutlich überlegen ist, lässt sich da so einiges stricken.
Stelle Dir meinetwegen eine Frau von 60 kg in Bodenlage im Rear Naked Choke eines 120 kg schweren Vergewaltigers vor, der sie bis zur Bewusstlosigkeit würgen möchte, um sie dann zu fesseln und sein Vorhaben durchzuziehen. Die Frau hat ca. 10 Sekunden Zeit bevor, sie ohnmächtig wird. Ich würde dieser Frau zu nichts anderem raten, als - mit was auch immer sie greifen kann oder verfügbar hat – so schnell wie möglich auf alle vitalen Stellen des Angreifers zu zielen, die sie erreichen kann. Auf nichts anderes als auf vitale Stellen! Was nützt ihr hier ein Schnitt z.B. in den Unterarm des Angreifers, wenn ihr kurz danach die Lichter ausgehen, der Kerl anschließend in aller Ruhe seinen blutenden Arm verarztet und dann da weitermacht, wo er aufgehört hat? Hinzu kommt, dass Schnitte und Stiche, insbesondere in Extremitäten oder weniger empfindliche Körperregionen, in Extremsituationen, wo viel Adrenalin im Spiel ist, oft erst mit sehr großer Verzögerung bemerkt werden. Das kann ich sogar aus eigener Erfahrung sagen. Bis der Angreifer überhaupt Schmerz spürt, ist die Frau wahrscheinlich 3x "eingschlafen". Ich kann auch aus eigener Erfahrung sagen, dass ich auf der Matte – und damit unter halbwegs kontrollierten Bedingungen – mehr als einmal ausgechoked wurde. Mein Wissen über Körpermechanik und Anatomie hat mir da nicht das Geringste genützt. Und Zeit zum "ein wenig Nachdenken", wie Du schreibst, war da schon mal gar nicht! Beim ersten Mal habe ich die Situation als solche zu spät erfasst und war prompt ganz einfach weg. Bei den beiden Malen danach, habe ich tatsächlich versucht durch eine waffenlose Abwehr (denn auf der Matte lag gerade keine herum) herauszukommen und war einerseits verzweifelt und kurz vor Schluss tatsächlich panisch, andererseits aber auch eine Sekunde zu lang zu stolz um abzuklopfen. ==> Gute Nacht.
Ich weiß, dass es ein paar Würgegriffe gibt, aus denen ich mich ab einem gewissen Punkt nicht mehr befreien kann. Dieses Wissen bewahrt mich nicht davor, im Randori nicht doch wieder in einen solchen zu geraten. Würde mir dasselbe also auf der Straße wiederfahren, sähe ich es nicht im Geringsten ein, mich aus falscher Rücksicht bis zur Bewusstlosigkeit würgen zu lassen, und mein Leben komplett in die Hände des Angreifers zu legen, nur um dessen Leben zu schonen.
Was dieselbe Situation für die o.g. körperlich total unterlegene und in Sachen Kampfsport völlig unbedarfte Frau bedeutet, muss ich kaum weiter ausführen.
auch ein Führungsverbot der Verteidigungswaffe spielt für die Beurteilung bzgl. Notwehr keine Rolle.
(Natürlich wird dann den Strafverfolgungsbehörden ein Verstoß gegen das Waffengesetz bekannt)
diesbezüglich ein anderer Beitrag von Luggage:
http://www.kampfkunst-board.info/for...ml#post3188981Zitat:
Zitat von Luggage
Der nicht gerechtfertigte Einsatz von Pfefferspray ist eigentlich gefährliche KV und diese wird in minder schweren Fällen mit drei Monaten bis 5 Jahren bestraft.
In Stuttgart kam ein Polizist mit 120 Tagessätzen davon. ->
Bei Pfefferspray wird es allerdings schwierig, einen Tötungvorsatz zu konstruieren, außer vielleicht, dem Sprayer ist eine Capsaicin-Allergie des Besprühten bekannt und er unterlässt bei einem entsprechenden anaphylaktischen Schock zielführende Rettungsmaßnahmen.
Ich nehme allerdings an, hätte sich der Student mit Pfefferspray verteidigt, wäre er mit Notwehr davon gekommen.
Ob eine derartige Verteidigung in dem Fall (alkoholisierter, hochaggressiver Angreifer) erfolgreich gewesen wäre, steht auf einem anderen Blatt, hätte aber bei Versagen eine weitere Eskalation mit Messer (wenn z.B. die Kumpels über ihn hergefallen wären) in einem anderen Licht erscheinen lassen.
Ergänzend zu dem Fall Sven G.
DIY:
1 StR 297/09
Der Sachverhalt, wie er von den Richtern des BGH (die sollten die Prozessakten ja vollumfänglich kennen) gesehen wird:
Zitat:
2. a) Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte in der Nacht zum 15. März 2008 von S. auf öffentlichem Straßenland grundlos zweimal "geschubst". Anschließend holte S. mit der Faust aus und versuchte, dem körperlich deutlich überlegenen Angeklagten ins Gesicht zu schlagen. Dieser stach dem Angreifer, weil er dessen Verhalten nicht weiter hinnehmen wollte, mit bedingtem Tötungsvorsatz mit einem Messer in den vorderen linken Halsbereich, ohne dies zuvor angekündigt oder auch nur auf den Besitz des vom Geschädigten nicht bemerkten Messers hingewiesen zu haben. Obwohl der Angeklagte die Möglichkeit erkannte, S. tödlich verletzt zu haben, flüchtete er ohne Weiteres.
Offenbar bestanden bei den entscheidenden Richtern keine Zweifel an dem Vorliegen einer Notwehrlage:
[Hervorhebungen von mir]
Uneinigkeit der Instanzen bestand wohl lediglich darin, ob der geleistete Täter-Opferausgleich als Minderungsgrund anerkannt wird.Zitat:
Die zur Ablehnung des Täter-Opfer-Ausgleichs angeführten Gründe begegnen bei der vorliegenden besonderen, vom Bundesgerichtshof bislang nicht entschiedenen Fallgestaltung, in der der Angeklagte bei einer tatsächlich bestehenden Notwehrlage lediglich das Maß der erforderlichen Verteidigung überschritten hat, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Voraussetzung dafür ist nicht nur ein Geständnis, eine Entschuldigung und eine eventuelle Zahlung (hier 12.500 Euro), sondern auch, dass der Täter (Sven G.) die Opferrolle des Geschädigten anerkennt.
Der Richter des Landgerichts war der Ansicht, dass dies nicht gegeben sei, weil Sven G. seine Handlung in der Verhandlung durch Notwehr gerechtfertigt oder zumindest die Notwehrüberschreitung durch Furcht entschuldigt sah und den Angreifer verantwortlich für die Folgen des Angriffs machte:
Der BGH vertrat dagegen die Auffassung, dass das LandgerichtZitat:
Denn das Landgericht hat insofern angeführt, der Angeklagte habe "im Laufe der Verhandlung mehrmals deutlich" gemacht, "dass er sich für unschuldig … hält" und "die gesamte Verantwortung für sein Handeln der Geschädigte mit seiner Handlungsweise trage", und weiter - wenn auch später revidiert - angegeben, "dass eigentlich der Geschädigte auf die Anklagebank gehöre und nicht er".
Der BGH teilt also die Meinung, die auch Thuriel und ich hier vertraten, dass Sven G. zunächst, bei dem Angriff, tatsächlich Opfer und der Angreifer Täter war und erst durch die Überschreitung der durch Notwehr erforderlichen Verteidigungshandlung zum Täter und der Angreifer zum Opfer wurde.Zitat:
den besonderen Umständen des Falles nicht in vollem Umfang gerecht geworden [ist].
Dieser wird vor allem dadurch geprägt, dass sich der Angeklagte, wovon auch das Landgericht ausgeht, bei seinem Messerstich tatsächlich - und nicht nur behauptet (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 304) - in einer Notwehrlage befand. Da er somit zunächst selbst Ziel eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs war, ist zumindest die von ihm geäußerte Einschätzung, eigentlich gehöre der Ge-schädigte auf die Anklagebank, rechtlich dem Grunde nach nicht zu beanstan-den.
insbesondere wurde Sven G. vom BGH zugestanden, die von ihm gewählte Verteidigungsstrategie zu wählen (Berufung auf Überschreitung der Notwehr durch Verwirrung, Furcht oder Schrecken), ohne dadurch eine Möglichkeit der Minderung des Strafmaßes durch Täter-Opfer-Ausgleich zu verwirken
Beide Instanzen waren also der Auffassung:Zitat:
Soweit sich der Angeklagte mehrfach als unschuldig bezeichnet hat, entsprach das seinem Verteidigungsvorbringen, er habe im Tatzeitpunkt "unglaubliche und panische Angst" gehabt. Hiermit aber rekurrierte er auf die Voraussetzungen des § 33 StGB, der im Falle seiner Anwendung zur Straflosigkeit infolge fehlender Schuld geführt hätte. Durch das Abzielen auf diesen persönlichen Schuldausschließungsgrund wurde jedoch die Opferrolle S. s auch dann nicht in Frage gestellt, wenn die Angst - wie das Landgericht aufgrund rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung angenommen hat - zu Unrecht behauptet worden war.
1.) eine Notwehrlage bestand (also keine einvernehmliche Boxerei)
2.) es hätte mildere Mittel als einen Messerstich in den Hals gegeben
3.) die Notwehrüberschreitung war nicht die Folge von Verwirrung, Furcht oder Schrecken und daher zu bestrafen
4.) der Angeklagte nahm den Tod seines Angreifers zumindest billigend in Kauf, daher wurde er des versuchtem Totschlags und nicht nur gefährlicher oder schwerer KV schuldig befunden.
Es gab hier noch diese, sich auf nicht näher bezeichnete juristische Fachzeitschriften berufende, Darstellung:
und die Weiterentwicklung:
die eher nach einer einvernehmlichen Schlägerei klingen, in der der infame Informatiker ein Messer zum Boxkampf einsetzte und damit IMO Zweifel begründen, dass überhaupt eine Notwehrsituation vorlag.
aah, okay. ich hatte das alles so verstanden, dass hier nur die wahl des mildesten mittels angezweifelt wurde.
So ziemlich alle Fragen, die hier aufkamen, lassen sich doch durch aufmerksame Lektüre hiervon beantworten: http://www.kampfkunst-board.info/for...echt-sv-78769/
Insbesondere die Fallgruppen, die zur Einschränkung des Notwehrbefugnis führen (bis hin zur Versagung bei der Absichtsprovokation als Unterfall der provozierten Notwehrlage) sind benannt und umrissen. So kann auch eine Einschränkung bestehen, wenn der Ladendetektiv ersichtlich im Irrtum über tatsächlich fehlende Diebstahlsmerkmale zur Tat schreitet.
Ist das jetzt mein Vorteil oder deren Nachteil? Verzeih die harschen Worte, aber wir leben immer noch in einer Gesellschaft, die mit Gewalt leben muss. Also sollte man sich zumindest geistig darauf einstellen. Wer sich da freiwillig in die Ecke setzt, die Ohren zuhält und Lalala ruft, muss sich nicht wundern, wenn er vorzeitig seinem Schöpfer gegenüber steht. Wer im Vertrauen auf Polizei und Rechtsstaat der Meinung ist, dass ihm niemals nie nicht irgendwas böses passiert, sollte dringend zum Arzt seiner Wahl gehen. Man hört es oft genug, man sieht es oft genug, aber wahrhaben will man es trotzdem nicht. Und wenn es einem dann selbst passiert, dann guckt man blöd aus der Wäsche, verfällt in Schockstarre und muss hinterher dringend zum Psychologen, sofern es ein hinterher gibt.
Über Gewalt die Nase zu rümpfen oder sie gar abzulehnen als wäre sie etwas Schlechtes ist furchtbar naiv. Sie gehört zum Menschen, ob es nun gefällt oder nicht. Sie wird von zuvielen Menschen genutzt, als das man sie negieren könnte.
Wie kann man etwas verneinen, was in einem steckt? Weil wir achso zivilisiert sind?
Mit Geduld und Spucke kann man so gut wie alles stricken.
(Hervorhebung von mir)
Sie kann nur benutzen, was verfügbar ist. :)
Zudem besteht in diesem Fall auch kein Vorsatz! Und das ist der entscheidende Unterschied. Wenn jmd in der Lage ist, ein Messer aus der Tasche zu holen und einsatzfähig zu machen, dann ist er im Kopf klar genug, um eben auch eine nicht-lethale Methode zuerst zu verwenden. Dein Beispiel würde auch nicht als Notwehr durchgehen, sondern eher als Notwehr-Exzess.
Zudem spreche ich vom mildesten Mittel. Ein Stich kann nicht das mildeste Mittel sein, niemals. Wohl aber kann er gerechtfertigt sein! Dafür gibt es dann den §33 STGB.
Das mildeste wirksame Mittel durchaus. Wenn der plakative kräftige Mann ne Frau von hinten in nen RNC nimmt, dann hat sie keine 10 Sekunden, und dann bleibt unterhalb eines Stichs bzw. Schnitts nichts. Da kann man auch diskutieren ob ein Stich in den Arm nicht selbstgefährdend wäre (Crank->Genickbruch), und ein Schnitt in Bein oder Körper zwingend notwendig.
Da wir ja vom Fach sind, wenn ein sportlicher, kräftiger Mann der schlagen kann auf ein nicht kräftiges kleineres nicht trainiertes Opfer zugeht und nen Suckerpunch ins Ziel bringt ist Ende, egal ob es ein Mann oder ne Frau ist. Da wird es auch schwierig erst in den Arm zu stechen, den muss man erst mal treffen. Bei einem trainierten Mann der Schlägen ausweichen kann sieht das anders aus, aber den Arm würde ich auch da nicht anvisieren.
Die Angreifer sofort töten sehe ich als gerechtfertigt in dem Szenario des chinesischen "Doktors" in Italien vor einigen Jahren, wo vier mit Messern bewaffnete Räuber die gefesselte Familie bedroht haben. Dass er trotz überragender Fähigkeiten (ersten Angreifer entwaffnet und getötet, zweiten getötet, dritten schwer verletzt, vierter flieht) selbst schwer verletzt wurde zeigt, dass es in dem Fall nichts ist mit "sicher und überlegen".
Ob es gerechtfertigt ist das mit einer unbewaffneten Gruppe zu tun hängt vom Einzelfall ab. Wenn ich im Dunklen von 5 Mann überfallen werde und nix sehe (alt und nachtblind :/), dann muss ich so agieren dass ich die los werde. Bei ner Gruppe wo nur einer angreift, nicht schnell, im Hellen, könnte ich mir den auch so vom Leib halten. Im Zweifel wenn ich ins Hintertreffen und in Gefahr gerate würde es aber auch da irgendwann Richtung ernst gehen, dafür würde ich dann auch bis zum EuGH klagen wenn da einer meint ich hätte ja ...
Im Rahmen der Notwehr geht es um das mildeste, zur Verfügung stehende Mittel. In dem Beispiel mit der 60 kg Dame und dem 120 kg Herrn bei der versuchten Vergewaltigung ist ein Stich, selbst wenn der tödlich ist, das mildeste Mittel.Das ist Notwehr, § 32 StGB. Dazu braucht man keinen § 33 StGB.
Luggage hat das Notwehrrecht umfassend dargelegt.Einfach seinen Beitrag zu jeder Frage erstmal lesen.
§ 33 StGB ist kein Rechtfertigugnsgrund, d.h dessen Prüfung/Anwendung erfolgt nicht auf der Ebene der Rechtswidrigkeit.Deine von mir vorstehend zitierte (Teil-) Aussage ist also falsch, AlexR. Inhaltlich widersprichst du dir selbst in diesem Post.
Jemand, der bei einem Angriff in Schockstarre fällt, wird sich wohl eher selten der Notwehrüberschreitung schuldig machen.
Ja, und wenn man ein Einhandmesser in der Tasche hat und man eine Hand frei hat, dann ist das verfügbar.
Vorsatz bzgl. welchen Tatbestands?
Wenn jemand mit einem Messer auf einen anderen Menschen einsticht, dann weiß und will er wohl, dass der andere davon Löcher bekommt => vorsätzliche Körperverletzung.
1.) Ich kann ein Messer auch dann schon einsatzbereitmachen, wenn sich eine SV-Situation anbahnt, nicht erst, wenn der Angriff losgeht.
2.) Mit welcher nicht-letalen Methode kann denn eine 60-Kilo Frau einen RNC durch einen 120-kg-Mann sicher beenden?
Garantiert nicht. Aber belassen wir es an der Stelle einfach, da ich das augenscheinlich einfach komplett anders sehe. Ich weigere mich einfach zu glauben, dass ein sofortiger letaler Angriff (also ein Stich und tot) das mildeste Mittel darstellen kann. Mag sein, dass Gerichte das anders sehen, ich tue es nicht.
Ohne ihn angreifen zu wollen: Aber wer ist Luggage? Ein Anwalt? Ein Richter? Ein Jura-Student? Oder doch "nur" ein Forenmitglied? Sein Beitrag ist sachlich und gut, daran rüttel ich gar nicht. Aber einige seiner Aussagen passen einfach nicht zu Dingen, die ich erlebt habe.
Dann ist es eben keine Überschreitung der Notwehr, sondern ein rechtfertigender Notstand (§34 STGB). Mein Fehler, war ein §-Verwechsler.
Außerdem kann meine Aussage gar nicht falsch sein, da sie meine Meinung ist und keinen Anspruch auf Richtigkeit erhebt. Es steht jedem und jeder frei, seine eigene Meinung zu haben. Selbst die Paragrafen der Gesetzbücher sind interpretierbar. Machen echte Juristen ja auch. Warum darf ich das nicht?
Und wo widerspreche ich mir selbst? Weil ich zwischen gerechtfertigt und ungerechtfertigt unterscheide? Weil ich immer noch eine schwache Linie zwischen nötig und notwendig ziehe? Weil ich der Meinung bin, dass ein sofortiger Angriff letaler Natur (= billigende Inkaufnahme des Todes) nicht gerechtfertigt sein kann?
Was ist daran falsch zu verstehen? Jeder darf sich wehren. Aber niemand darf jemand anderen bewusst abstechen und dann mit Notwehr kommen. Wenn es durch die Notwehr zum unbeabsichtigten Tod kommt, sieht das etwas anders aus. Aber es gibt einen Unterschied zwischen dem Versuch sich zu befreien und dabei zu töten sowie dem sofortigen Angriff mit Todesabsicht (ein einziger Stich direkt in vitale Punkte).
Gerade diese neigen allerdings dazu, weil sie auf einmal aus der Schockstarre kommen und dann wie ein Berserker alles wegklatschen, was kommt und dabei kein Ende mehr kennen.
Wer ein Messer aus der Tasche ziehen kann, denkt klar genug um zu erkennen, dass er die Situation nur noch mit Waffengewalt unter Kontrolle bekommt. Also kann er nicht im Affekt handeln, da es sich immer noch um einen bewußten Akt handelt. Anders sieht es aus, wenn z.B. das Messer da irgendwo rumliegt, man blind danach greift und zusticht.
Und damit wäre es keine Notwehr. Aber mir ging es dabei um einen anderen Aspekt, nämlich dem blinden greifen. Wenn ich panisch und blind nach irgendwas greife um mir den Angreifer vom Hals zu schaffen, dann nutze ich das, was ich als erstes in die Finger bekomme. Wenn dies ein Messer ist, dann steche ich eben zu. Ist es ein Stück Holz, schlage ich zu. Ich will aber eigentlich gar keine Löcher in den anderen machen -> kein Vorsatz!
Ziehe ich das Messer bewusst aus meiner Tasche, dann zeige ich den Willen, es benutzen zu wollen. Damit wäre zumindest der Vorsatz schon gegeben.
Schau, wir eiern hier sowieso um den heißen Brei. Ergo ist es vorstellbar, dass der 120-kg-Mann nach einem Schnitt (kein Stich!) in den Oberarm/Oberschenkel von der Frau ablässt.
Es hat genug versuchte Vergewaltigungen gegeben, die allein dadurch verhindert wurden, dass die Frau einfach und simpel Krach gemacht hat, bzw durch einen beherzten Tritt in die Weichteile soviel Zeit gewonnen hat, weglaufen zu können. Warum sollte also das Ganze mit einem Messer nicht klappen? Warum sollte ein Messereinsatz selbst in so einem Fall sofort letal sein müssen?
@ alex: bisher hatte ich deine beiträge auch so verstanden, dass es sich schon um eine juristische betrachtungsweise (ok, die eines laien) handelt, nicht um eine persönliche meinung. ich bin auch kein jurist, aber hast du den von mir im beitrag #132 verlinkten artikel mal gelesen? 3 jugendliche räuber vs. 1 mann, dieser zieht ein messer, zeigt es, da das nicht reicht sticht er einem angreifer direkt ins herz. kommentar des staatsanwalts: kann man so machen, kein problem.
Luggage ist ein langjähriges Forenmitglied, das in dem von Dir moderierten Unterforum zahlreiche sehr lesenswerte und kompetente Beiträge zu Rechtsthemen verfasst hat.
In seinem Profil steht unter Beruf "Jurist" und seine Beiträge lassen bei mir keinen Zweifel, dass er das ist.
Ob sein Spezialgebiet Strafrecht ist, weiß ich nicht, aber er gehört innerhalb des KKB sicherlich zu denen mit dem meisten Wissen diesbezüglich.´
Erwähnenswert sind auch noch Sokolo (damals noch Student) und Finaljustice (der auch den Eindruck hinterlässt, er sei Volljurist).
Im Gegensatz zu machen Usern, die mit Einleitungen wie "ich hab meinen Rechtsprofessor gefragt..." teilweise haarsträubenden Unsinn verfassen, in der Hoffnung, das würde durch das argumentum ad verecundiam geglaubt.
Sowohl dem Artikel von Luggage , wie auch dem von Dir hier angeführten Paragraphen, kann man entnehmen, dass bei rechtfertigendem Notstand eine Verhältnismäßigkeitsprüfung stattfindet:
"handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt"
§34 StGB
http://www.kampfkunst-board.info/for...echt-sv-78769/Zitat:
Also, zunächstmal ist es so, dass es dem Juristen die Zehennägel aufrollt, wenn selbsternannte Spezialisten selbstverliebt von der "Verhältnismäßigkeit" in der SV skandieren. Denn rechtswissenschaftlich bedeutet das, dass es gilt die betroffenen Interessen abzuwägen, also welches Gut wird durch die Verteidigungshandlung preisgegeben und wie steht es im Verhältnis zu dem, dass angegriffen wurde. Diese Überlegung gibt es aber im §32 StGB nicht, sondern ist eines der Kriterien, die den §32 vom §34 (Notstand) unterscheiden. Durch §34 kann nur gerechtfertigt sein, wer so gehandelt hat, dass es einer positiven Rechtsgüterabwägung genügt. Notwehr (§32) ist sozusagen ein Spezialfall des Notstandes (§34 StGB, §§228, 904 BGB). Beim Notstand darf ganz allgemein ein Gut beeinträchtigt werden, um ein anderes zu Schützen, die zeitlichen Grenzen sind sehr viel weiter, als beim §32, außerdem können Eingriffe in Güter völlig unbeteiligter Dritter gedeckt sein, was beim §32 niemals der Fall sein kann. Beim Notstand ist also der Einzugskreis der Betroffenen größer, die Eingriffskriterien dafür aber enger. Bei der Notwehr, die sich nur gegen Güter des Angreifers selbst richten darf sind die Voraussetzungen deutlich enger, dafür aber die Eingriffsbefugnis in die Güter deutlich schärfer (eben weil keine Abwägung der betroffenen Güter erfolgt). Das wird damit begründet, dass der Angreifer selbst zu vertreten hat, dass seine Güter Schaden nehmen und ihn so eine erhöhte Duldungspflicht trifft.
§34 StGB ist also nicht geeignet, die Abwendung einer Vergewaltigung durch Tötung zu rechtfertigen, da das angegriffene Rechtsgut niemals das Recht auf Leben des Angreifers wesentlich überwiegt.
Einfügungen in [] von mir
Doch, wenn die Körperverletzung durch Notwehr gerechtfertigt ist.
Eine Körperverletzung ist nicht automatisch rechtswidrig, denn die kann eben durch Notwehr oder Einverständnis (Arzt) gerechtfertigt sein.
das ist egal, wenn ich kein anderes milderes Mittel habe, dann ist der Vorsatz wurscht.
(Solange der Verteidigungswille andere Motive überwiegt)
Wenn ich eines habe, dann ist IMO fehlender Vorsatz auch wurscht, meine Handlung ist durch Notwehr nicht gerechtfertigt und ich falle nur auf eine andere Straftat zurück.
Wenn kein Tötungsvorsatz angenommen wird, von (versuchtem) Totschlag auf KV, wenn kein Verletzungsvorsatz angenommen wird, auf fahrlässige KV.
Im Falle des Ablebens, wenn kein Tötungsvorsatz gesehen wird, von Totschlag auf KV mit Todesfolge,
wenn auch kein Verletzungsvorsatz gesehen wird, auf fahrlässige Tötung.
Nur wenn ich eine gegebene Notwehr glaubhaft aus Panik ("Verwirrung, Furcht oder Schrecken") überschreite, dann bleibe ich straffrei.
In Panik kann ich aber auch verfallen, wenn ich ein Messer in der Hand habe, z.B. um damit zu drohen oder einen Apfel zu schälen und plötzlich finde ich mich in einer Situation wieder, mit der ich nicht gerechnet habe.
"Everybody has a plan, until they got hit"
(Eine Notwehrüberschreitung aus (IMO durchaus verständlicher) Wut entschuldigt eine Notwehrüberschreitung nicht.)
Es geht nicht nur darum, was wahrscheinlichen, sondern was sicheren Erfolg verspricht.
Insbesondere muss Frau nicht weglaufen.
Das Schneiden in den Arm kann erfolgreich sein, wenn nicht, vergehen wertvolle Sekunden bis zur Bewusstlosigkeit.
Wäre ich der Angreifer und hätte jemand im RNC, der mir mit dem Messer in den Arm schneidet, dann würde ich den möglichst nicht loslassen, denn der hat ja ein Messer ist wahrscheinlich nicht gut auf mich zu sprechen und da gebe ich nicht meine überlegene Position auf.
Im Gegenteil ich würde versuchen, den möglichst schnell kampfunfähig zu machen.
Wie durchführbar, der von Klaus oder auch mal von Bas Rutten (RNC und der andere kommt mit Fingerstich zum Auge) angesprochene Genickbruch ist, weiß ich nicht.
Wenn mich ein körperlich deutlich überlegener Gewaltverbrecher mit üblen Absichten im RNC hätte und ich hätte zwei Knöpfe, auf dem einen steht “sofortiger Tod“ auf dem anderen steht “starker Schmerz“ dann
würde ich wohl ersteren drücken.
Wäre noch einer da, auf dem "sofortiges und längerfristiges Erschlaffen aller Skelett-Muskeln" steht, würde ich diesen Drücken, denn das würde ebenso sicheren Erfolg versprechen und mein Hauptziel ist das sichere Beenden des Angriffs, nicht der Tod des Angreifers.
so schnell kann das gehen
Das ist nun auch nur meine Meinung, wie das dann der Richter sieht, weiß ich nicht und es kann sein, dass ich dann wegen Totschlag einfahre.
Nochmal aus dem Fall weiter vorne
Zur Erinnerung: Typ mit zwei Bajonetten verteidigt sich gegen den Angriff eines Typen mit Holzlatte, abseits verteidigt sich sein Kumpel, der mit vier Wurfmessern ausgerüstet ist, gegen den Kumpel des Holzlattentyps, der mit einer Eisenstange bewaffnet ist.
Verstärkung für die beiden Angreifer ist erwartbar.
Der Holzlattentyp versucht mit der Holzlatte die Messer aus der Hand zu schlagen, fällt hin und verliert dabei die Holzlatte,
Beim Versuch wieder aufzustehen, sticht im der Bajonetttyp ein Messer gezielt mit Kraft in die linke Brustseite und lässt dann von ihm ab
Auch hier wurden mögliche mildere Mittel diskutiert, das Aufsetzen der Messerspitze auf die Brust (wie man es aus Mantel und Degenfilmen kennt) oder das Zuschlagen mit dem Bajonettgriff:
Der BGH verneint dies in seiner Entscheidung:Zitat:
b) Die Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger meinen, der Tatrichter
hätte sich bei der Erörterung milderer Verteidigungsmittel damit auseinandersetzen
müssen, ob es nicht ausreichend gewesen wäre, wenn der Angeklagte
dem Angreifer die Spitze seines Bajonettes auf den Körper aufgesetzt hätte.
Der Generalbundesanwalt vermisst Erörterungen zum Einsatz der Stichwaffe
als Schlagwerkzeug. Mit dem Griff des Bajonettes hätte der Angeklagte nach
Auffassung des Generalbundesanwalts wuchtige Schläge zur Abwehr ausführen
können.
Wie oben steht, kann so etwas nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein, undZitat:
Ob die Verteidigungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB erforderlich
ist, hängt im Wesentlichen von Art und Maß des Angriffs ab. Dabei darf
sich der Angegriffene grundsätzlich des Abwehrmittels bedienen, das er zur Hand hat und das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt.
Das schließt auch den Einsatz lebensgefährlicher Mittel ein.
Zwar kann dieser nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen und darf auch nur das letzte Mittel der Verteidigung sein; doch ist der Angegriffene nicht genötigt, auf die Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist. Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang braucht er sich nicht einzulassen (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 2002, 140 m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben durfte der Angeklagte sich mit einem wuchtigen
Messerstich verteidigen. Das Aufsetzen einer oder beider Bajonettspitzen auf den Körper des sich wieder aufrichtenden - wenn auch zu diesem Zeitpunkt
unbewaffneten - Angreifers hätte nach den getroffenen Feststellungen den Angriff nicht zweifelsfrei endgültig beendet.
es kommt auf die konkrete Situation an. Auch wurde hier nicht unmittelbar zugestochen, sondern vorangegangen mit den Messern gedroht und durch das Vorverhalten war klar, dass die beiden Messertypen keine Auseinandersetzung suchten, sondern viel mehr in Ruhe gelassen werden.
Wie man an dem Fall Sven G. sieht, kommt man mit einem schnellen, potentiell letalen Angriff nicht so einfach durch und sitzt dann schnell mal ein paar Jahre im Gefängnis.
Aber ich halte das (Meinung) nicht für vollkommen ausgeschlossen.
(Natürlich sind wir hier in einem öffentlichen Forum und wenn Du der Ansicht bist, gewaltbereite Dummdödeln oder Angstbeißer könnten durch meine diesbezüglichen Beiträge ermutigt werden, sich mit Messern zu bewaffnen und in Konfliktsituationen schnell mal zuzustechen, dann kannst Du meine diesbezüglichen Beiträge löschen, oder ich mach es selbst.)