Auf eine Festnahmehandlung, die gem. §127 StPO gerechtfertigt ist, ist selbstverständlich keine Notwehr möglich, da diese einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff voraussetzt. Gerechtfertigt bedeutet, die Rechtsordnung billigt und will das besagte Verhalten, im selben Atemzug kann dann kein Gegenverhalten ebenso gebilligt und gewollt sein (=Rechtfertigung aus §32 StGB, Notwehr).

Anders ist das bei der Durchsuchung, wie Sokolo schon schrieb: Diese kann bloß wegen eines Irrtum entschuldigt sein. Wer entschuldigt ist, handelt rechtswidrig, ihm kann aber unter den konkreten Umständen kein Vorwurf gemacht werden. Dennoch liegt damit ein (entschuldigter) rechtswidriger Angriff vor, der grundsätzlich notwehrauslösend sein kann.