Folgendes Szenario. Detektiv A sieht einen jungen Mann stehlen und teilt dies seinem Kollegen B über Funk mit, der an der Tür steht. Täterbeschreibung "Jung, ca. 20,braune Jacke". Einen solchen hält B nun an der Tür auf. Nun darf B ihm den Sachverhalt schildern und um Kooperation bitten.

Detektiv B "Darf ich mal in Ihre Tasche schauen?"
Kunde : "Nö, warum?"
Detektiv B "Es liegt der Verdacht nahe, das Sie etwas gestohlen haben"
Kunde : "Ich habe aber nichts geklaut."
Detektiv B "Darf ich dann mal BITTE in Ihre Tasche schauen?"
Kunde : "Nö"
Detektiv B "Darf ich dann mal bitte Ihren Ausweis haben/sehen?"
Kunde : "Nö."

Wenn der Kunde nun versucht den Laden zu verlassen -OHNE SICH AUSZUWEISEN- darf Detektiv B ihn daran hindern. Hier ist eine "Notwehr" des Kunden und somit ein "wehren"nicht gegeben.

Wenn der Kunde allerdings den Ausweis zeigt und der Detektiv B somit die Adresse/den Namen hat, muss Detektiv B ihn gehen lassen.

Sofern der Kunden den Ausweis nicht zeigen will muss die Polizei dazu geholt werden. Bis dahin darf er festgehalten werden.

Alles was darüber hinaus geht kann geahndet werden.
Siehe § 127 StPO


Der BGH hat das schon geklärt

"Diese Frage bedarf, da die Angeklagte – mit allerdings wenig überzeugender Begründung – vom Vorwurf des Ladendiebstahls freigesprochen worden ist, im Hinblick auf das in Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich ausgelegte Merkmal "auf frischer Tat betroffen" in § 127 Abs. 1 StPO näherer Erörterung. Während zum einen die Auffassung vertreten wird, nur wenn wirklich eine Straftat begangen worden sei, sei die Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO zulässig (vgl. KG VRS 45, 35; OLG Hamm NJW 1972, 1826 und NJW 1977, 590; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 127 Rdnr. 4 m. w. N.), geht die wohl überwiegend vertretene Meinung davon aus, daß ein dringender Tatverdacht bzw. ein anderer hoher Verdachtsgrad genügen (vgl. BGH NJW 1981, 745; BayObLG MDR 1986, 956; OLG Zweibrücken NJW 1981, 2016; KK-Boujong § 127 StPO Rdnr. 9; LR-Wendisch § 127 StPO Rdnr. 10).

17

Der Senat folgt insoweit der vom BayObLG (a. a. O.) vertretenen und ausführlich begründeten Auffassung, wonach es für das Merkmal "auf frischer Tat betroffen" ausreicht, wenn die Zusammenschau aller erkennbaren äußeren Umstände im Tatzeitpunkt nach der Lebenserfahrung im Urteil des Festnehmenden ohne vernünftige Zweifel den Schluß auf eine rechtswidrige Tat zulassen. Diese Auffassung verdient gegenüber der Gegenmeinung, die nahezu einseitig die Interessen des Tatverdächtigen in den Vordergrund stellt, den Vorzug. Ansonsten würde der Zweck des § 127 Abs. 1 StPO, die Sicherung der Strafverfolgung, unvertretbar gefährdet bzw. eingeschränkt.

18

Auf der Grundlage dessen hieße dies für den vorliegenden Fall, daß die Zeugin ... dann rechtmäßig bzw. gerechtfertigt gehandelt hätte, als sie der Angeklagten das Verlassen des Geschäftslokals verwehrte, wenn sie aus ihrer Sicht ohne jeden vernünftigen Zweifel davon ausgehen durfte, daß die Angeklagte zuvor einen Ladendiebstahl begangen hatte. Der Angeklagten hätte dann kein Notwehrrecht gegen die Festnahme zugestanden. Aber auch dann, wenn sich die Zeugin ... schuldlos über tatsächliche Umstände, die sie zur Festnahme berechtigten, geirrt und die Angeklagte dies erkannt hätte, wäre eine aktive, die Zeugin … durch Körperverletzung schädigende Gegenwehr bei alsbald möglicher Aufklärung des Sachverhalts keine erforderliche Verteidigung gewesen. Der Angeklagten wäre es ohne Preisgabe wesentlicher berechtigter eigener Interessen möglich gewesen, den Irrtum im Wege einer nur kurzfristigen und damit wenig belastenden Taschenkontrolle aufzuklären (vgl. BayObLG a. a. O.). "

Quelle
Eventlaw.com - Urteile Einzelanzeige

Jetzt dürft Ihr mich "lügen" strafen.