hier gehen doch bisher alle, auch die Detektive, davon aus, dass nur die Polizei durchsuchen darf.
Urbane Legende?
Ladendiebstahl: Kaufhausdetektive haben keine Sonderrechte (Rechtsanwaltsbüro Friedrich Ramm - Beitrag 4 -)Kaufhausdetektive dürfen den Personalausweis zur Einsicht verlangen, um die Identität des mutmaßlichen Diebes festzustellen. Es ist ihnen aber verboten, die Person oder deren Taschen nach dem Ausweis oder nach Diebesgut zu durchsuchen. Dieses Recht steht nämlich allein der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zu, es sei denn, dass der Verdächtige dem Detektiv die Durchsuchung gestattet.
Der Kaufhausdetektiv darf den Verdächtigen bitten, mit ins Büro zu kommen. Weigert sich dieser, muß er die Polizei zum Zwecke der weiteren Sachbehandlung rufen. Körperlichen Zwang darf er nur anwenden, wenn der Verdächtige zu fliehen versucht. Der Zwang muß jedoch verhältnismäßig sein. Wendet der Detektiv unangemessene Gewalt an, macht er sich, wie jeder andere Bürger auch, strafbar.
wenn das stimmte, so hieße das: solange ich nicht fliehe, darf der Detektiv mich weder durchsuchen, noch mich irgendwohin bringen.
hier ein krasser Fall:
Wo fängt Nötigung an? Wie weit dürfen Kaufhaus-Detektive gehen? Generelle Themen frag-einen-anwalt.de





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