Zitat Zitat von Sokolo Beitrag anzeigen
Natürlich darf er in deinen Rucksack gucken, wenn Du was geklaut hast.
und wenn ich nix geklaut habe, der aber nur aufgrund seiner Lebenserfahrung und Unvernunft davon ausgeht, ich hätte was geklaut?

Dann darf er mich, zumindest laut dem hier zitierten Urteil, gewaltsam am Verlassen des Geschäftes hindern (hab ich überhaupt etwas geklaut, solange ich das Geschäft nicht verlassen habe?).
Ich habe kein Notwehrrecht, weil der "unvermeidbare" Irrtum des Lebenserfahrenen höher zählt als meine Gewissheit und mir ein OLG zumutet auf meine Rechte zu verzichten, um den Irrtum, den ein anderer begangen hat, aufzuklären.
Falls ich mich wehre, hat der sogar ein Notwehrrecht, obwohl ich nix Böses getan habe und nur den falschen Verdacht ausbaden muss.
Insbesondere darf ich dann wohl auch nicht, wenn er mir den Rucksack entwendet, um angeblich nachzugucken ob sein falscher Verdacht stimmt, mir den mit Gewalt zurückholen.

Das bedeutet aber, dass das Durchsuchungsverbot hinfällig ist:

Ist er sich sicher, dann darf er sich das vermeintlich Geklaute zurückholen, und dazu natürlich auch in meinen Rucksack schauen.
Ist er sich nicht sicher, dann darf er mich nicht mal festhalten.


Zitat Zitat von Sokolo Beitrag anzeigen
Mein Schwager A klaut in meinem Laden einen Wertgegenstand. Ich beobachte das und will einschreiten. Festnehmen nach StPO darf ich ihn nicht, denn ich kenne ja seine Identität. Ich darf jedoch gerechtfertigt durch Besitzkehr den Wertgegenstand mit aller notwendigen Gewalt zurückholen. Danach muss ich ihn laufen lassen, kann aber den Sachverhalt natürlich bei der Polizei zur Anzeige bringen.
was ist denn "alle notwendige Gewalt"?
Darf ich den auch erschießen?
Und gibt es da nicht eine Zeitbegrenzung?
Oder darf mich der Kaufhaus-Detektiv auch zu Hause besuchen, bzw. bei mir einbrechen?