Zitat Zitat von Damiano R. Beitrag anzeigen

Nochmal: Dass ein Kassenarzt durch Homöopathie höhere Leistungen bei der gesetzlichen Krankenkasse abrechnen könnte, ist totaler Quatsch. Natürlich ist dem nicht so.

https://www.praxisbendel.de/content/...ngskosten.html
Sehr lustig, denn das verlinkte gilt für Heilpraktiker. Für Ärzte gibt es Zusatzverträge.
https://www.nav-virchowbund.de/uploa...13_s40_ebm.pdf

Zitat: "Mit homöopathischen Leistungen kann immerhin ein Honorar erzielt
werden, das bei Hausärzten nahezu der Vergütungshöhe der Versicherungspauschalen
entspricht"

So kann bei der Erstanamese auch 90,- Euro abgerechnet werden. (nach Dauer und Aufwand).
Damit steht der Kassensatz für Homöopathische Leistung dem des Satze für für privatärztlich erbrachte Homöopathie kaum zurück.
Folgende Leistungen können erbracht und abgerechnet werden:

Homöopathische Erstanamnese vom Beginn des 13. Lebensjahres an: 90 Euro. Diese Leistung muss erbracht werden nach homöopathisch-individuellen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung einer homöopathischen Behandlung (Mindestdauer 60 Minuten). Die Leistung ist - wie in der GOÄ auch - innerhalb eines Jahres maximal einmal erstattungsfähig. Bei Patienten bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr bringt die Erstanamnese 60 Euro. Die Mindestdauer beträgt in diesem Fall 40 Minuten.
Repertorisation: 20 Euro. Das in der klassischen Homöopathie so bezeichnete Auffinden des geeigneten Arzneimittels in den Verzeichnissen ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal erstattungsfähig. Diese Position findet sich in der GOÄ nicht.
Homöopathische Analyse: 20 Euro. Auch diese Leistung ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal erstattungsfähig und existiert in der GOÄ nicht.
Homöopathische Folgeanamnese: Bei einer mindestens 30-minütigen Dauer erhalten Kollegen 45 Euro, bei einer Mindestdauer von 15 Minuten 22,50 Euro und bei mindestens sieben Minuten zehn Euro. In der GOÄ lassen sich Folgeanamnesen nur bei einer Mindestdauer von 30 Minuten abrechnen. Die Folgeanamnesen nach dem IV-Vertrag sind pro Quartal maximal zweimal erstattungsfähig und lassen sich nicht am selben Tag oder mit der Erstanamnese abrechnen.