@hand-werker:
Kann ich mir nicht vorstellen. Da kann es nur um Sonderfälle gehen wie, jemand hat sich bewaffnet und ist zu seinem Schwager gegangen, und hat vorher läuten lassen dass er eine gewaltsame Lösung sucht. Natürlich habe ich vor mich gewaltsam zu wehren falls mich jemand gewaltsam und gefährlich angreift (was vielfach nicht zutrifft wenn ich mir die unfähigen "Angriffe" öfter so ansehe) - genau das deckt das Notwehrrecht ab. Nirgendwo steht mit Gesetztesrang, dass man sich auf Notwehrsituationen nicht vorbereiten darf.
Jeder Richter kann beliebigen Unsinn entscheiden wenn er es "begründet", das letzte Wort spricht dann der BGH bzw. der EuGH. Es gibt ja ein BGH-Urteil zu einem Fall wo sich jemand sogar eine illegale Schusswaffe besorgt hat, weil der Ex-Freund seiner Partnerin mehrfach mit Mord gedroht hat. Das blieb Notwehr obwohl er sich gezielt auf diesen Mann vorbereitet hat, und ihn auch erschoss - nachdem dieser mit Messer in die Wohnung eingestiegen ist und eben versucht hat alle zu töten.
"Man kann Leuten nicht verbieten, ein ***** zu sein." (Descartes)