oder man die bemüht die einschlägige juristische fachpresse,in diesem fall die NStZ 2011, 186 ff. und liest den aufsatz von prof. erb (in welchem er das urteil des lg münchen I ziemlich zerreisst), in dem der sachverhalt ein wenig näher dargestellt wurde...
ps: es gibt zu dem artikel auch ne kurzzusammenfassung, die ist aber bzgl. der hier interessanten hintergründe wenig zielführend da reichlich unpräzise (bzw teilweise schlicht falsch - tatwaffe war z.b. kein "taschenmesser" sondern ein neck knife)
https://research.wolterskluwer-onlin...4-ba1602458487