Zitat Zitat von Mr.Fister Beitrag anzeigen
oder man die bemüht die einschlägige juristische fachpresse,in diesem fall die NStZ 2011, 186 ff. und liest den aufsatz von prof. erb (in welchem er das urteil des lg münchen I ziemlich zerreisst), in dem der sachverhalt ein wenig näher dargestellt wurde...

ps: es gibt zu dem artikel auch ne kurzzusammenfassung, die ist aber bzgl. der hier interessanten hintergründe wenig zielführend da reichlich unpräzise (bzw teilweise schlicht falsch - tatwaffe war z.b. kein "taschenmesser" sondern ein neck knife)

https://research.wolterskluwer-onlin...4-ba1602458487
Danke.

Verstehe ich das richtig:
Der Autor des Artikels, dem Du die Hintergründe entnommen hast, kommt zu der Auffassung, dass das Gericht hätte auf Notwehr entscheiden müssen, bzw. eine eventuelle Notwehrüberschreitung aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken geschah und daher nicht zu bestrafen war?