Zitat Zitat von FireFlea Beitrag anzeigen
Nach meinem Verständnis kann das unter Betrug fallen.
kann, aber da müssen eben weitere Qualifikationsmerkmale dazu kommen.
Das reine "nicht Zahlen einer Leistung" reicht nicht aus.
Auch beim "Erschleichen von Leistungen" muss man die sich ja "erschleichen", was ursprünglich die Täuschung von Automaten meinte, da man Automaten nicht betrügen konnte.
Die Rechtssprechung geht wohl regelmäßig davon aus, dass für das "Erschleichen" ausreicht, wenn man sich wie ein normaler Fahrgast verhält.
Auch ein T-Shirt mit der Aufschrift "ich fahre schwarz" reicht danach nicht aus, um die Qualifikation des "Erschleichens" abzuwenden.