Ich bin kein Strafrechtler, aber wenn man mir vorwirft, ich erzähle juristischen Quatsch, dann hätte ich das gerne etwas ausführlicher, damit ich meinen Fehler in Zukunft nicht wiederholen werde.
Meines Wissens nach ist eine Tat vollendet, wenn alle ihre Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Beim (Laden-)Diebstahl ist die Tat idR dann vollendet, wenn der Täter die Ware einsteckt, etwa in seine Jackentasche. Um eine Sache zu stehlen, muss ich sie wegnehmen. Wegnahme ist die der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Durch das Überführen in die persönliche Sphäre des Täters (z.B. Jackentasche) wird die Sache in eine Gewahrsamsenklave überführt, die dem Bruch des Gewahrsams des Ladeninhabers und der Begründung des tätereigenen Gewahrsams genügt. Soweit der Täter den Vorsatz hatte, sich die Sache rechtswidrig anzueignen, ist der Diebstahl zu diesem Zeitpunkt bereits vollendet.
Beendigung ist hingegen mWn der materielle Abschluss des Tatgeschehens. Beim Diebstahl geht man idR davon aus, dass die Tat erst mit der endgültigen Sicherung der Beute beendet ist, also wenn der Täter nicht mehr befürchten muss, dass ihm der Besitz der Sache gekehrt wird. Teilweise wird in der Rechtsprechung der Begriff der Beendigung sogar so weit aufgefasst, dass Vermögensdelikte (Raub, Diebstahl, räuberische Erpressung) erst mit der Verbringung der Sache in ein Versteck oder die Privatwohnung des Täters beendet ist.
Ich bitte Dich ganz ehrlich, mir darzulegen, inwiefern das juristischer Quatsch ist, ich bin, wie gesagt, im Strafrecht nicht soooo firm, wie Du es vielleicht bist.





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