Zitat Zitat von Michael1 Beitrag anzeigen
Die Rechtssprechung sieht das offenbar anders. Primärquellen kann ich dazu allerdings nicht liefern, nur ein Zitat von Das Festnahmerecht nach §127 I StPO | Jurakopf
...
Sich zur Wehr setzten könnte im Zweifelsfall also auf eine rechtliche Auseinandersetzung hinauslaufen deren Ausgang nicht unbedingt klar ist.
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...Vielmehr liegt die gesamte Beweispflicht beim “Angreifer”, also dem Festnehmenden. Da es hier mitunter um einen erheblichen Grundrechtseingriff geht – immerhin in eines der höchsten Rechtsgüter, die Freiheit – ist diese hohe Hürde auch vollkommen angemessen, ja sogar zwingend.
Es ist daher nicht tragbar, dass dem Unschuldigen die Last des Irrtums des in seine Rechte eingreifenden aufgebürdet wird...


Ein Verdacht ist nicht auf frischer Tat betroffen.

Zitat Zitat von Verwend.gruppe 3402 Beitrag anzeigen
Kunde:
Sich den Weg zum Ausgang gewaltsam freimachen, nein, denn das wird als Angriff gegen den Detektiv bzw. als Flucht vor der Sachverhaltsaufklärung gewertet. Daher ruhig bleiben und mitkommen, ggf. selbst über Handy die Polizei verständigen.
Ich gehe einfach an ihm vorbei. Steht er mir erneut im Weg, mach ich mir den Weg frei. Wo steht das ich zur "Sachverhaltsklärung" bleiben muss?

Zitat Zitat von Simplicius Beitrag anzeigen
Wenn der Flüchtende größer und schwerer ist, billigt der BGH das Anspringen und Niederreißen des vermeintlichen Diebes durch den Detektiv.
NEIN!
Nicht den vermeintlichen! In deinen kostenlosen Urteilen steht das derjenige definitiv geklaut hat! "Flüchtender Dieb" war die Aussage, vermeintlich bedeutet was anders.