ist in einem Paragraph zusammengefasst:
http://dejure.org/gesetze/StGB/32.html
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
ist in einem Paragraph zusammengefasst:
http://dejure.org/gesetze/StGB/32.html
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Geändert von Gast (23-10-2015 um 13:47 Uhr)
"If one of you can punch a hole through a shoji with just your ejaculation, then you'll be a real martial artist!" Morihei Ueshiba
Die Frage war allerdings nicht, wie lange B noch "hinlangen" darf (was auch immer damit gemeint ist), sondern wann ein Angriff noch gegenwärtig im Sinne des Notwehrrechts ist.
Wenn der Angriff darin besteht, dass man mein Eigentum wegnimmt und sich von mir entfernt, dann dauert der Angriff noch an, wenn der Dieb wegläuft, sofern er das Diebesgut am Mann (Frau) hat.
War der Diebstahl oder Raub erfolglos, dann greift ein mit leeren Händen Weglaufender mein Eigentum nicht an.
Genausowenig greift ein Flüchtender meine körperliche Unversehrtheit an (außer vielleicht, er hat mein Asthma-Spray gestohlen, aber wir reden hier ja von einer Prügelattacke).
Über das Festnahmerecht ist die Dauer eines Angriffs bei Notwehr nicht ableitbar, da dies nicht an einen gegenwärtigen Angriff gebunden ist.
Geändert von Gast (24-10-2015 um 10:39 Uhr)
auch ein normaler Bürger kann nach § 859 BGB widerrechtlich entwendeten Sachen notfalls auch mit Gewalt wieder in Besitz bringen.
Da sollte er sich allerdings ziemlich sicher sein, dass der andere die Sache auch wirklich hat.
Falls nicht, hängt es bei einer Anzeige wegen Freiheitsberaubung/Nötigung davon ab, ob der Richter der Meinung ist, dass der Irrtum vermeidbar war oder nicht.
siehe auch:
(Hervorhebungen von mir)
Wenn der Eingriff in meine Rechte (durch den Irrtum ich wäre Täter) lediglich entschuldigt (aber nicht gerechtfertigt) ist, darf ich mich wehren.
Geändert von Gast (24-10-2015 um 10:05 Uhr)
Das ist richtig. Wenn mir jemand eine Sache entwendet, kann ich sie natürlich im Wege der Besitzkehr versuchen, mir wieder zurückzuholen. Meine Ausführungen bezogen sich auf den Fall, dass man in eine Durchsuchung nach § 102 StPO durch ein Hinweisschild in einem Supermarkt einwilligt.
Also aus Perspektive eines Volljuristen stufe ich das hier als die treffendste Zusammenfassung an. Alles was danach kommt sind Aufzählungen von Einzelfällen, (gefährlichem) juristischen Halbwissen und persönlichen Meinungen.
Im Übrigen kann ein Angriff natürlich noch andauern (und damit gegenwärtig sein), wenn der Täter bereits wegläuft. Z.b. dann, wenn er Beute bei sich trägt und der Angriff auf das Rechtsgut eben noch nicht beendet bzw. vollendent ist.
Was die "Verteidigung" unter dem "Deckmantel der Notwehr angeht": Derjenige, der Notwehr ausübt, muss dazu auch den Willen haben (Notwehrwillen). Den habt aber keiner, der das Notwehrrecht etwa durch Provokation dazu ausnutzen will, andere zu verhauen oder sonstiges.
So wie (fast) jede Straftat einen Vorsatz vorsieht, muss dieser Wille eben auch bei einer Notwehrhandlung vorliegen. Tut er es nicht, liegt keine (rechtfertigende) Notwehr vor.
Ganz einfach:
Man wehr sich gegen den Ersten so vehemment, dass der Rest den im Ansatz befindlichen Angriff abbricht aus Furcht.
So geschehen im geschilderten Fall:
Einer tritt vor und greift als Erster an.
Die anderen 4 warten, bedrohen und warten auf den Moment, wann sie gefahrlos zutreten können, oder ihren Freund aus der Patsche helfen können.
Haben wohl ganz schön blöd geguckt, als das "Opfer" ein Messer gezogen und dem Täter durch den Hals gezogen hat (Ist halt auf der Bewegungslinie)
Quatsch, die Einwilligung stellt keine unangemessene Benachteiligung da, weil es wie gesagt einen Verdacht auf etwas gibt, dass den Eingriff (der nebenbei ja in den AGB angekündigt wurde) gerechtfertigt.
Mag sein, dass es nicht bei dem Verdacht funktioniert einen Schokoriegel geklaut zu haben.
Bei einem dringenden Tatverdacht kann man eh durchsuchen, bei unzureichendem nicht.
Was soll da die Ankündigung der Durchsuchung per Schild daran ändern?
Dass man bei einem geringeren Verdacht durchsuchen kann, als ohne Ankündigung?
Dann würde das Recht des Kunden beschnitten und das Recht des Kaufhauses erweitert.
Wäre das nicht ein unangemessene Benachteiligung per Schild oder AGB, die nicht zulässig ist?
Ein Erklärung in der Form:
hat der BGH folgendermaßen beurteilt:„Information und Taschenannahme
Sehr geehrte Kunden! Wir bitten Sie höflich, Ihre Taschen hier an der Information vor dem Betreten des Marktes abzugeben,
anderenfalls weisen wir Sie höflichst darauf hin, daß wir an den Kassen gegebenenfalls Taschenkontrollen durchführen müssen“
BGH: Unwirksamkeit einer Klausel zur Taschenkontrolle in Supermärkten ohne konkreten ? - ZIP-onlineDie vorgenannte Klausel benachteiligt den Kunden unangemessen, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht, nach der Taschenkontrollen nur bei konkretem Diebstahlsverdacht zulässig sind.
dabei stellt sich die Frage, wie eine entsprechende Klausel formuliert sein müsste, damit wirksam auch bei geringerem Verdacht als den von der regelmäßigen Rechtssprechung geforderten, kontrolliert werden dürfte, aber vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht abgewichen wird.
Die von Dir vorgeschlagene Formulierung:
"Bei Verdacht auf Taschendiebstahl nehmen wir eine Taschenkontrolle durch, wir bitten dafür um ihr Verständnis."
Würde ich lediglich als Hinweis darauf verstehen, dass von dem geltenden Recht auch Gebrauch gemacht wird und nicht, dass das Recht zu meinen Ungunsten eingeschränkt ist, da mit "Verdacht" kein konkreter Diebstahlverdacht gemeint ist.
Auf jeden Fall begäbe sich IMO der Durchsuchende persönlich auf rechtlich dünnes Eis und der zu Durchsuchende hätte, wenn er sich nichts hat zu schulden kommen lassen, nach der Aussage von Sokolo das Recht zur Notwehr.
Geändert von Gast (24-10-2015 um 15:25 Uhr)
Schreib so was besser in keine Klausur...
§ 859 Abs. 2, § 229 BGB rechtfertigen auch bei dringendem Tatverdacht keine Durchsuchung. Ist auch irgendwie logisch, man lässt ja nicht jeden direkt an die Wäsche (siehe Art 2 Abs 2 GG). Selbst wenn der Durchsuchende einem entsprechenden (Erlaubnistatbestands)Irrtum unterliegt, rechtfertigt ihn das nicht (entschuldigt ihn ggf nur), der Durchsuchte kann sich also wehren. Die Durchsuchung kann nach § 102 StPO erfolgen. Ein Festnahmerecht für jedermann ergibt sich aber aus § 127 StPO.
das schrieb ich ja:
Einem Erlaubnistatbestandsirrtum, also, dass man irrtümlich Umstände annimmt, unter denen die Tat erlaubt wäre, kann man aber doch nur unterliegen, wenn es Umstände gibt, unter denen die Tat erlaubt ist?
Wenn die Durchsuchung durch Privatpersonen unter allen Umständen verboten ist, dann kann man sich nicht derart über die Umstände irren, dass man annimmt, die Durchsuchung wäre erlaubt.
Ich hatte angenommen, dass, wenn mir jemand mein Handy klaut, ich ihn auf frischer Tat verfolge und erwische, mir das auch dann zurückholen darf, wenn ich nicht genau weiß, in welcher Tasche er das nun mit sich trägt -> Durchsuchung erlaubt.
Der Irrtum bzgl. der Umstände würde dann darin bestehen, dass ich fälschlicherweise annehme, dass er das Handy bei sich trägt.
Wenn ich also richtig annehme, dass er das Handy hat, darf ich mir das in dem erlaubten Zeitrahmen wiederholen und ihn dazu auch durchsuchen, ohne dass ihm daraus ein Notwehrrecht entsteht.
Das würde bedeuten, dass ein dringender Tatverdacht die Durchsuchung nicht rechtfertigt aber entschuldigt.
Wenn sich der Tatverdacht bestätigt, wäre die Durchsuchung auch gerechtfertigt?
Da ein Dieb, der das Diebesgut bei sich trägt, weiß, dass er es bei sich trägt, wüsste dieser dann auch, dass eine Durchsuchung gerechtfertigt ist, und kann nicht fälschlicherweise annehmen, er hätte ein Notwehrrecht, sofern ihm bekannt ist, dass ich ihn wg. dem Diebstahl durchsuche.
Luggage / Sokolo schrieben in dem anderen Thread, dass ein dringender Tatverdacht die Festnahme schon rechtfertigt. D.h. ich hätte kein Notwehrrecht, auch wenn ich zu Unrecht verdächtigt werde?
Geändert von Gast (24-10-2015 um 22:03 Uhr)
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