Zitat Zitat von Mahmut Aydin Beitrag anzeigen
Quatsch, die Einwilligung stellt keine unangemessene Benachteiligung da, weil es wie gesagt einen Verdacht auf etwas gibt, dass den Eingriff (der nebenbei ja in den AGB angekündigt wurde) gerechtfertigt.
Schreib so was besser in keine Klausur...

Zitat Zitat von Aruna Beitrag anzeigen
Bei einem dringenden Tatverdacht kann man eh durchsuchen, bei unzureichendem nicht.
Was soll da die Ankündigung der Durchsuchung per Schild daran ändern?
Dass man bei einem geringeren Verdacht durchsuchen kann, als ohne Ankündigung?
Dann würde das Recht des Kunden beschnitten und das Recht des Kaufhauses erweitert.
§ 859 Abs. 2, § 229 BGB rechtfertigen auch bei dringendem Tatverdacht keine Durchsuchung. Ist auch irgendwie logisch, man lässt ja nicht jeden direkt an die Wäsche (siehe Art 2 Abs 2 GG). Selbst wenn der Durchsuchende einem entsprechenden (Erlaubnistatbestands)Irrtum unterliegt, rechtfertigt ihn das nicht (entschuldigt ihn ggf nur), der Durchsuchte kann sich also wehren. Die Durchsuchung kann nach § 102 StPO erfolgen. Ein Festnahmerecht für jedermann ergibt sich aber aus § 127 StPO.