die bessere Frage lautet:
War der Angriff zum Hals in dieser Situation erforderlich, oder gab es ein milderes Mittel, das gleichermaßen geeignet gewesen wäre, den rechtswidrigen Angriff sicher zu beenden?
Der Richter und der BGH meinen ja, z.B. Zeigen des Messers oder Stechen in die Extremitäten.
Der Student war der Ansicht, dass ein Zeigen des kleinen Messers die anderen provoziert hätte und seine Verteidigungsposition geschwächt (da der Angreifer sich ja dann auf ein bewaffnetes Opfer eingestellt hätte.)
Vergleiche das in dem Eingangsbeitrag behandelte Beispiel, mit dem HA, der den Schusswaffengebrauch gegen die vermeintliche feindliche Rockerbande (SEK) nicht androhen musste, da dies für ihn ein gefährlicher Nachteil gewesen wäre.





Mit Zitat antworten