So handelt es sich bei einem Universalmesser (Tapeziermesser) mit abbrechbarer Klinge nach dem Gesetzeswortlaut unzweifelhaft um eine Einhandmesser, da die Klinge mit einer Hand aus dem Messer herausgefahren und festgestellt, sogar arretiert werden kann. So erscheint es dem Gericht auch zweifelhaft, ob der Gesetzgeber nicht auch Rasiermesser, wie sie von Barbieren benutzt werden, unter die Definition des § 42a Abs. 1 Ziffer 3 1. Alternative WaffG fallen lassen wollte, wenn das Messer durch eine entsprechende Handumschließung, in dem Fall Festhaltung durch Daumen, "feststellbar" ist. Denn der Gesetzgeber hat insoweit weder ein Rasiermesser, noch ein Universalmesser, auch Tapeziermesser genannt, als solches verboten. Vielmehr greift hier die Ausnahmeregelung des § 42a Abs. 2 Ziffer 3 i.V.m. Abs. 3 WaffenG, wonach ein Einhandmesser geführt werden darf, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Dies ist bei der Berufsausübung Barbier der Fall.
Ratio des Gesetzes ist vielmehr, dass solche Messer, von denen aufgrund ihrer Stich- und Schnittfestigkeit bei unsachlichen bzw. unzweckmäßigen Gebrauch auch ein erheblicher Körperschaden entstehen kann, alle erfasst werden. Insoweit von einem allgemeinen, mit sich herum führen, ausgeschlossen werden sollen. Nicht jedoch für die sachgemäße berechtigte Nutzung des Messers.