Zitat Zitat von Pansapiens Beitrag anzeigen
Laut Gesetzestext reicht ein berechtigtes Interesse, insbesondere ein allgemein anerkannter Zweck.
die berechtigten interessen sind formuliert. berufsausübung ist das nicht, wenn es nicht mein beruf ist. was ein allgemein anerkannter zweck ist, wird hingegen nicht ausgeführt. da können sich also die geister scheiden und es wird von der willkür der kontrollierenden person und des richters abhängen.