Gegenwärtiger Angriff: "Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn die Rechtsgutverletzung unmittelbar bevorsteht, gerade begonnen hat oder noch fortdauert."

3. A rennt gerade weg, nachdem er B zusammengeschlagen hat.
In dem Fall wäre der Angriff aber schon beendet ("nachdem").


Also hier ganz Simpel: Was z.B. per Gesetz im Strafgesetzbuch verboten ist, ist rechtswidrig.
Stimmt, aber nur dann, wenn der andere sich selbst nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann.

Was auch ein SEHR SEHR SEHR wichtiger Aspekt der Notwehr ist, ist die Verteidigung durch "das mindeste Mittel" anzuwenden.

Kleines Beispiel: Wenn jemand Nachts in deinen Garten steigt um von deinem Apfelbaum Äpfel zu klauen, ist ihn mit der Flinte vom Baum zu holen vor keinem Strafgericht in Deutschland ein durchgehendes Notwehrdelikt.
Technisch gesehen, wurde dein Rechtsgut "Eigentum" hier beschützt, aber die 5 Äpfel stehen in keiner Relation zum Leben des Apfeldiebes.
Das sind zwei verschiedene Sachen. Das mildeste Mittel ist eine Frage der Geeignetheit. Der Kirschbaumfall ist aber gerade ein Beispiel dafür, dass das Mittel zwar geeignet ist (gibt ja kein anderes in dem Fall), der Täter sich aber trotzdem nicht auf Notwehr berufen kann (krasses Missverhältnis der betroffenen Rechtsgüter).


Was die Notwehrprovokation betrifft, gibt es nur eine einzige IMMER zutreffende Antwort, welche Lautet: "Es kommt drauf an..."
Das ist ohnehin die Mutter aller Antworten.