Zitat Zitat von jkdberlin Beitrag anzeigen
Es gibt bei der Notwehr aber keine Rechtsgüter-Abwegung. Ich zitiere Lugage aus dem oben genannten Beitrag nochmal:
"So kann ein Beleidigungsschwall, der einfach nicht enden will durchaus körperliche Verteidigungshandlungen rechtfertigen. Verbale Gutsverletzung (Ehre) <-> körperlicher Eingriff (etwa via Ohrfeige). Das könnte nach dem Notstandsrecht nicht gerechtfertigt werden, weil die körperliche Unversehrtheit das Ehrinteresse deutlich überwiegt. Nach §32 ist das aber möglich, wenn die anderen Voraussetzungen erfüllt sind."
http://www.kampfkunst-board.info/for...echt-sv-78769/

Bei der Notwehr findet grundsätzlich keine Güterabwägung statt (ausnahmsweise nur bei krassen Missverhältnissen), denn der Angegriffene schützt nicht nur Rechtsgüter, sondern verteidigt zugleich die Rechtsordnung selbst ("schneidiges Notwehrrecht").
juraschema.de · Notwehr, § 32 StGB - Prüfungsaufbau, Prüfungsreihenfolge, Schema, Definitionen

Geeignet sind solche Verteidigungshandlunge
n, die den Angriff sofort und endgültig
beenden können.
Es ist das Verteidigungsmittel zu wählen, das bei gleicher Wirksamkeit den geringsten
Schaden anrichtet.
Der Angreifer muss sich jedoch nicht auf das Risiko einer ungenügenden
Abwehrhandlung einlass
en.
Bei dem Gebrauch von gefährlichen Waffen ist ihr Einsatz grundsätzlich vorher
anzudrohen. Oft liegt darin schon eine abschreckende Wirkung. Dies gilt nur solange es
die Situation zulässt. Das Risiko einer Rechtsgutsverletzung oder eine schwächere
Verteidig
ungssituation muss nicht hingenommen werden....Bei §32 StGB wird keine Güterabwägung durchgeführt!
Es kann daher auch die
Tötung
des Angreifers, als ultima ratio, auch zur Verteidigung von Sachwerten
gerechtfertigt sein! (Evtl Einschränkungen über die Gebotenheit)
https://www.jura.uni-tuebingen.de/pr...er/Notwehr.pdf

ich muss also nicht auf eine Beleidigung nur verbal antworten, das ist Quatsch.
Also aus Perspektive eines Volljuristen stufe ich das hier als die treffendste Zusammenfassung an. Alles was danach kommt sind Aufzählungen von Einzelfällen, (gefährlichem) juristischen Halbwissen und persönlichen Meinungen.

Im Übrigen kann ein Angriff natürlich noch andauern (und damit gegenwärtig sein), wenn der Täter bereits wegläuft. Z.b. dann, wenn er Beute bei sich trägt und der Angriff auf das Rechtsgut eben noch nicht beendet bzw. vollendent ist.

Was die "Verteidigung" unter dem "Deckmantel der Notwehr angeht": Derjenige, der Notwehr ausübt, muss dazu auch den Willen haben (Notwehrwillen). Den habt aber keiner, der das Notwehrrecht etwa durch Provokation dazu ausnutzen will, andere zu verhauen oder sonstiges.

So wie (fast) jede Straftat einen Vorsatz vorsieht, muss dieser Wille eben auch bei einer Notwehrhandlung vorliegen. Tut er es nicht, liegt keine (rechtfertigende) Notwehr vor.