Also so ganz grob gesagt gibt es neben dem Erlaubnistatbestandsirrtum u.a. noch einen Erlaubnisirrtum. Bei ersterem irrt man sich über die tatsächlichen Umstände eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes, bei letzterem über die rechtlichen Grenzen des Rechtfertigungsgrundes (mit der Folge, dass die Schuld gemildert werden kann, § 17 StGB). Du kannst dir aus meiner Sicht das Handy wiederholen, auch aus einer Tasche, wenn Du gesehen hast, wo der Täter es reingesteckt hat. Du musst jemanden "auf frischer Tat" erwischen (§ 859 Abs. 2 BGB). Du darfst ihn daher nicht durchsuchen. Das könnte überspitzt ja soweit gehen, dass du ihn komplett entkleidest, weil das Handy ja noch irgendwo stecken könnte (im wahrsten Sinne des Wortes...).
Im Prinzip muss man sich immer den konkreten Einzelfall anschauen.
Ja, dringender Tatverdacht reicht für die Festnahme. Ob du ein Notwehrrecht hast, ist umstritten. Teilweise wird in der Rechtsprechung verlangt, dass der Festgenommene eine Straftat tatsächlich begangen hat. Das ist nicht ganz unproblematisch, weil man sich sicher Fälle überlegen kann, in denen das zu unbilligen Ergebnissen führt. Drei Juristen, vier Meinungen (ich bin auch einer...).





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